398 XXXVIII.
8 30.
Witwen- und Waisengeld zusammen darf den Betrag des Ruhegehalts nicht übersteigen,
zu welchem der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder am Todestage im Falle seines wegen
Dienstunfähigkeit erfolgenden Ausscheidens aus dem Dienste berechtigt gewesen sein würde.
Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Witwen= und Waisengeld verhältnis-
mäßig gekürzt, vorbehaltlich der Wiedererhöhung innerhalb der bezeichneten Grenze und zwar
vom Beginn des nächsten Monats an, soweit dazu durch das spätere Ausscheiden von Bezugs-
berechtigten sich die Möglichkeit bietet.
§ 31.
Wenn die Witwe 30 oder mehr Jahre jünger war als ihr verstorbener Ehemann, so
mindert sich das ihr zustehende Witwengeld bei einem Altersunterschiede von
vollen 30 Jahren bis zu 35 Jahren: um ein Zehntel,
mehr als 35 Jahren, aber nicht über 40 Jahren: um zwei Zehntel,
von mehr als 40 Jahren: um drei Zehntel
seines Betrags.
Die Waisengelder werden im Falle des Absatz 1 nach dem vollen Betrag des Witwen-
geldes ohne Rücksicht auf die Kürzung des letzteren berechnet.
32.
Bruchteile einer Mark, welche sich bei Festsetzung der jährlichen Bezüge eines empfangs-
berechtigten Hinterbliebenen ergeben, werden, soweit nicht § 30 Absatz 1 entgegensteht, auf
eine volle Mark aufgerundet.
8 33.
Die Zahlung des Witwen= und Waisengeldes beginnt mit dem auf den Todestag folgenden
Tag;z sie endigt:
1. für die Witwe mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie stirbt oder sich wieder
verheiratet;
2. für jedes Kind mit dem Ablauf des Monats, in welchem dasselbe das achtzehnte
Lebensjahr vollendet, heiratet oder sonst gewaltsentlassen wird oder stirbt.
8 34.
Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes ruht, wenn die berechtigte
Person die deutsche Reichsangehörigkeit verliert, von dem auf diesen Verlust folgenden Monat
an bis zur etwaigen Wiedererlangung derselben.
8 35.
Die Auszahlung der Ruhegehalte, der Witwen- und Waisengelder erfolgt in monatlichen
Beträgen je für den abgelaufenen Zeitraum. Ansprüche auf diese Bezüge können mit recht