Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXVIII. 399 
licher Wirkung nur insoweit abgetreten, verpfändet oder sonst übertragen werden, als dieselben 
gesetzlich der Pfändung unterliegen. Die Benachrichtigung an die auszahlende Kasse hat durch 
eine ihr zuzustellende öffentliche Urkunde zu erfolgen. 
IV. Abschnitt. 
Die Aufbringung der Mittel. 
8 36. 
Alle Mitglieder der Fürsorgekasse haben an dieselbe fortlaufende Beiträge zu entrichten, 
welche jährlich betragen: 
1. bei den Ratschreibern drei Prozent, 
2. bei den übrigen Mitgliedern vier Prozent des jeweiligen Einkommensanschlags. 
837. 
Die Mitgliederbeiträge sind zu bezahlen von dem Anfange des Monats an, in welchem 
die Mitgliedschaft beginnt, bis zum Schlusse des Monats, in welchem die Mitgliedschaft endigt. 
Veränderungen in der Höhe des Beitrags werden mit dem Ablauf des Monats wirksam, 
in welchem die für die Veränderung entscheidende Tatsache eingetreten ist. 
8 38. 
Die Beiträge sind von den im Dienst befindlichen Mitgliedern durch die Anstellungs— 
gemeinde unter eigener Haftung für den richtigen Eingang vermittelst Einhaltung am Dienst— 
einkommen in den entsprechenden Teilbeträgen einzuziehen und an die Anstaltskasse kostenfrei 
abzuliefern. Befindet sich ein Mitglied gleichzeitig im Dienste mehrerer Gemeinden, Sparkassen 
oder sonstiger Körperschaften im Sinne des 8 4, so hat diejenige unter eigener Haftung den 
ganzen Beitrag an die Anstaltskasse abzuführen, welche zum Gesamtdiensteinkommen des Be— 
treffenden den größten Anteil leistet. Stehen sich in dieser Hinsicht zwei oder mehrere Gemeinden, 
Sparkassen beziehungsweise andere Körperschaften einander gleich, so bestimmt der Verwaltungsrat 
der Anstalt diejenige, welche den Beitrag einzuziehen und abzuliefern hat. 
Im Falle des vorhergehenden Absatzes haben die sämtlichen übrigen Gemeinden, Spar— 
kassen beziehungsweise Körperschaften unter eigener Haftung die Beitragsquoten, welche auf 
ihren Anteil am Einkommensanschlag entfallen, durch Einbehaltung an den von ihnen fließenden 
Dienstbezügen einzuziehen und an die zur Leistung des ganzen Betrags verpflichtete Gemeinde, 
Sparkasse oder Körperschaft abzuliefern, sofern letztere nicht unter Verzichtleistung darauf sich 
bereit erklärt hat, jeweils den ganzen Mitgliederbeitrag an den von ihr gewährten Dienst— 
bezügen einzubehalten. 
8 39. 
Scheidet ein zur Fortsetzung der Dienstleistung fähiges und bereites Kassenmitglied nach 
einer anrechnungsfähigen Dienstzeit (38 11 und 12) von mindestens zehn Jahren auf Ver— 
58.
	        
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