400 XXXVIII.
anlassung der Anstellungsgemeinde, ohne daß es durch schuldhaftes Verhalten ausreichende
Ursache dazu gegeben hat, iufolge Auflösung oder Nichterneuerung des Dienstvertrags aus dem
Dienste und damit aus der Mitgliedschaft aus oder verliert dasselbe die letztere ohne eigenes
Verschulden wegen Herabsetzung seines Diensteinkommens unter die in §4 vorgesehene Mindest-
grenze, so sind ihm auf seinen Antrag die seit dem letzten Eintritt an die Anstalt entrichteten
Beiträge ohne Zins zu ersetzen und zwar je zur Hälfte von der Fürsorgekasse und von der
sein Ausscheiden veranlassenden Anstellungsgemeinde.
Sind es mehrere Gemeinden beziehungsweise Sparkassen oder andere Körperschaften im
Sinne des § 4, welche durch gleichzeitige Lösung der mit ihnen bestehenden Dienstverhältnisse
oder durch Herabsetzung der Dienstbezüge das Ausscheiden veranlassen, so haften dieselben für
den Rückersatz der von der Anstellungsgemeinde zu ersetzenden Beiträge zu gleichen Teilen.
Macht ein Kassenmitglied unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 von der dort
bezeichneten Befugnis keinen Gebrauch, so kann es mit seinem zuletzt festgestellten Einkommens-
anschlage Mitglied der Fürsorgekasse bleiben, so lange es diejenigen Beträge, welche für frei-
willige, nicht dem Ratschreiberstande angehörige Mitglieder festgesetzt sind, einschließlich der
Verbandsumlage, aus eigenen Mitteln an die Anstalt in den von dieser zu bestimmenden
Beträgen und Fristen entrichtet.
Von der auf die freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft gerichteten Absicht ist dem
Verwaltungsrate der Fürsorgekasse schriftliche Anzeige zu erstatten.
Die Befugnis zu dieser freiwilligen Fortsetzung erlischt, wenn seit dem Tage, an welchem
das Mitglied unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 aus der Mitgliedschaft ausgeschieden
ist oder die letztere verloren hat, sechs Monate verflossen sind.
Ratschreiber, welche von der Befugnis zur freiwilligen Fortsetzung der Mitgliedschaft
Gebrauch machen, treten mit dem Abschlusse des Monats, in welchem der Austritt aus dem
Ratschreiberdienste erfolgt ist, in die Kassenabteilung B über.
Im Falle der freiwilligen Fortsetzung der Mitgliedschaft tritt die Ruhegehaltsgewährung
erst dann ein, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß das Mitglied,
hingesehen auf sein letztes Dienstverhältnis im Sinne des Gesetzes, wegen eines körperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte als dienstunfähig zu
bezeichnen ist.
# 10.
Die Betreibung der für die freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft zu entrichtenden
Beiträge und Verbandsumlage richtet sich nach den Bestimmungen für die Betreibung der
öffentlichen Abgaben. Im Falle der Unbeibringlichkeit der Beiträge oder Verbandsumlage
steht dem Verwaltungsrate der Fürsorgekasse das Recht zu, das Mitglied, welches seinen
Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, von der Fortsetzung der Mitgliedschaft auszu-
schließen und zwar mit Wirkung von dem Tage an, von welchem an die Beiträge unent-
richtet geblieben sind, oder vom Beginne des Jahres an, für welches die Verbandsumlage
zu entrichten war.