XXXVIII. 403
Die Staatskasse entrichtet an die Kassenabteilung A:
1. einen Zuschuß, welcher beträgt:
in den ersten fünf Jahren des Vestehens der Anstalt 70 Prozent
im sechsten bis mit zehnten Jahre 50 „
im elften bis mit fünfzehnten Jahre. 30 „
sowie nachen 2090 „
der im Laufe des Kalenderjahres eingegangenen Beiträge der Mitglieder dieser Kassen-
abteilung;
2. je 25 Prozent aller von dieser Kassenabteilung bestrittenen Ruhegehalte, Witwen= und
Weisengelder.
Die Rückerstattung im Sinne der §§ 39, 41 und 42 bleibt bei Feststellung des Staats-
zuschusses außer Betracht.
8 48.
In jeder Kassenabteilung ist durch Verwendung eines Teiles der laufenden Einnahmen ein
Betriebsfond zu bilden und dauernd zu erhalten; derselbe soll nach näherer Vorschrift des
Ministerinms des Innern so bemessen werden, daß er mindestens der Hälfte der laufenden
Jahresausgaben gleichkommt.
Als Betriebsfond der Kassenabteilung A dient, vorbehaltlich späterer Erhöhung desselben
nach Vorschrift des ersten Absatzes, der außerordentliche Zuschuß von 60 000 Mark (§ 68).
49.
Soweit in jeder Kassenabteilung die innerhalb eines Rechnungsjahres fällig gewordenen
Ausgaben durch die verfügbaren Einnahmen nicht gedeckt sind, wird der Fehlbetrag auf alle
beteiligten Gemeinden, Sparkassen und sonstigen Körperschaften im Sinne des § 4 nach dem
Verhältnis ihrer Matrikularanschläge (§ 50) als Verbandsumlage umgelegt.
Eine Verbandsumlage und zwar in der Kassenabteilung im Betrage von drei Prozent
und in der Kassenabteilung B in einem solchen von sechs Prozent der Matrikularanschläge hat
von Anfang an jedenfalls insolange zur Erhebung zu gelangen, bis der steigende Fehlbetrag
eine Erhöhung dieser Sätze angezeigt erscheinen läßt oder der Stand der Mittel eine Herab-
setzung ermöglicht.
Die Verbandsumlage unterliegt der Genehmigung des Ministeriums des Innern und ist
in den Beträgen, welche vom Verwaltungsrat der Anstalt berechnet werden, binnen Monats-
frist nach der Anforderung an die Anstaltskasse einzubezahlen.
§ 50.
Um den Matrikularanschlag einer jeden Gemeinde, Sparkasse und sonstigen Körperschaft
im Sinne des § 4 zu erhalten, werden - und zwar gesondert für jede Kassenabteilung —
die jeweiligen Einkommensanschläge der im Dienst derselben stehenden Mitglieder nach ihrem
höchsten Betrag im Laufe des Rechnungsjahres insoweit zusammengezählt, als diese Einkommens-