Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

II. 19 
8 43. 
Staatsaussicht. 
Die Bezirksämter werden bei sich bietender Gelegenheit, insbesondere bei Ortsbereisungen, die 
Einrichtung und Fortführung der Gemeinderegistraturen prüfen und zur Abstellung vorgefundener 
Mängel die erforderlichen Anordnungen im Wege der Dienstaufsicht an die Gemeinderäte 
ergehen lassen. 
* 44. 
Inkrafttreten der Gemeinderegistraturordnung. 
Über das Inkrafttreten der Gemeinderegistraturordnung in den einzelnen Gemeinden 
bestimmt der Gemeinderat und nötigenfalls im Wege der Staatsaufsicht über die Gemeinde- 
verwaltung das Bezirksamt. 
Karlsruhe, den 12. Dezember 1905. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
")r Külby.
	        
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