Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

408 XXXVIII. 
teilweise zur Einrechnung zugelassen werden, an welchen sich in unmittelbarer Folge die Zeit 
der Wirksamkeit dieses Gesetzes anschließt. 
8 64. 
Die beim Jukrafttreten des Gesetzes im Amt befindlichen Gemeinde= und Sparkassen- 
beamten, welche der Anstalt mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt an beitreten, können ver— 
mittelst einer vor dem 1. April 1897 beim Verwaltungsrat einzureichenden, für die ganze 
Dauer der Mitgliedschaft bindenden Erklärung verlangen, daß der Berechnung des Ruhegehalts 
und der Hinterbliebenenbezüge nur ein bestimmter Bruchteil, jedoch nicht weniger als die 
Hälfte des Einkommensanschlags und jedenfalls nicht weniger als der Betrag von 500 Mark 
zugrunde gelegt wird. 
Die zu entrichtenden Beiträge, Eintritts= und Einkaufsgelder werden in diesem Falle 
seweils nur von dem entsprechenden Teilbetrag des Einkommensanschlags berechnet; dasselbe 
gilt auch bezüglich der für die vorgesetzliche Zeit nachzuzahlenden Beiträge. 
§ 65. 
Für die vor dem 1. Januar 1897 liegende Dieustzeit, soweit deren Einrechunng zugelassen 
wird, haben die Ratschreiber Jahresbeiträge in Höhe von 2 Prozent, die übrigen Kassen- 
mitglieder solche in Höhe von 2½ Prozent des jeweiligen früheren Einkommensanschlags 
nachzuzahlen. 
Für diese Nachzahlung ist auf Antrag des Mitgliedes derart Frist zu gewähren, daß die 
jährliche Teilzahlung zuzüglich der laufenden Beiträge mindestens zehn Prozent des maßgebenden 
Einkommensanschlags ausmacht. 
Auf die Beitragsnachzahlung finden die Bestimmungen der §§ 38 und 40 und hinsichtlich 
der Rückerstattung bezahlter Beiträge diejenigen der §§ 39 bis 42 entsprechende Anwendung. 
Die Eingänge an nachzuzahlenden Beiträgen eines Mitgliedes sind, soweit ihr Betrag 
reicht, auf den dem 1. Januar 1897 zunächst liegenden Teil der vorgesetzlichen Dienstzeit, 
für welchen die Beiträge noch nicht nachbezahlt sind, anzurechnen. 
"66. 
An Eintrittsgeld sind gemäß § 44 für die mit Wirkung vom 1. Januar 1897 ab der 
Anstalt beitretenden Mitglieder, und zwar ohne Unterschied, ob eine Anrechnung vorgesetzlicher 
Dienstzeit stattfindet oder nicht, zehn Prozent des für das genannte Jahr erstmals wirksamen, 
eventuell nach § 64 geminderten Einkommensanschlags zu entrichten. 
Hinsichtlich der Tragung von je der Hälfte davon seitens der Anstellungsgemeinde und des 
Mitglieds sowie des Einzugs behält es bei der Bestimmung in § 44 Absatz 2 sein Bewenden. 
Auf ihren Antrag ist den Mitgliedern, soweit ihnen die Anrechnung vorgesetzlicher Dienst- 
zeit zugestanden wurde, zur Abtragung ihrer Schuldigkeit an Eintrittsgeld derart Frist zu
	        
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