Nr. XXXIX. 421
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 11. Oktober 1906.
Inhalt.
Gesetz: die Vermögenssteuer betreffend.
Gesetz.
Die Vermögenssteuer betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getrenen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
(Vom 28. September 1966.)
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
Im Großherzogtum Baden wird eine Vermögenssteuer erhoben.
§ 2.
Gegenstand der Vermögenssteuer ist das steuerbare Vermögen, d. i. die Summe der im
Veranlagungsverfahren ermittelten Vermögenssteuerwerte einer steuerpflichtigen Person nach
Abzug der im Gesetze für abzugsfähig erklärten Schulden.
83.
Als steuerbare Vermögensteile im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a. die im Großherzogtum gelegenen Grundstücke und Gebäude sowie das Bergwerkseigentum
(Liegenschaftsvermögen);
b. die Betriebskapitalien der im Großherzogtum betriebenen Gewerbe (gewerbliches Ver-
mögen), sowie die der Land= und Forstwirtschaft (landwirtschaftliches Betriebsvermögen);
. das nicht schon unter b begriffene bewegliche Vermögen (Kapitalvermögen),
in allen diesen Fällen, soweit nicht dieses Gesetz die Freilassung bestimmter Vermögensteile
von der Veranlagung zur Vermögenssteuer ausdrücklich anordnet.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 61