422 XXXIX.
Ein Gewerbe (lit. b) gilt als im Großherzogtum betrieben, wenn daselbst eine gewerbliche
Niederlassung, ein Geschäftssitz oder in deren Ermangelung der Wohnsitz des Unternehmers
oder eines Geschäftsführers vorhanden ist. Ist zugleich eine gewerbliche Niederlassung, eine
besondere Geschäftsleitung oder ein besonderer Geschäftssitz außerhalb des Großherzogtums
vorhanden, so gilt das Gewerbe insoweit, als es an diesen Mittelpunkten oder von diesen aus
betrieben wird, als nicht im Großherzogtum betrieben. Wenn eine auswärtige Versicherungs-
gesellschaft keinen Hauptbevollmächtigten im Lande hat, so kann jeder im Großherzogtum ansässige
Agent als Vertreter derselben für ihre gesamte inländische Tätigkeit angesehen werden.
84.
A. Stenerpflichtig sind mit dem gesamten nach § 3 steuerbaren Vermögen:
I. Natürliche Personen und zwar:
Landes= und Reichsangehörige, welche im Sinne des Reichsgesetzes wegen Be-
seitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 ihren Wohnsitz (Aufenthalt)
im Großherzogtum haben und daselbst nach § 2 jenes Gesetzes besteuert werden
dürfen;
Reichsansländer, welche, ohne einen Wohnsitz und eine entsprechende Besteuerung
in ihrem Heimatsstagte nachweisen zu können, einen Wohnsitz (Aufenthalt) im
Großherzogtum haben, vorausgesetzt, daß dies seit mindestens einem Jahre der
Fall ist, oder aber daß sie im Großherzogtum eine auf Gewinn gerichtete
Tätigkeit ausüben.
Die juristischen Personen des öffentlichen und Privatrechts, die ihren Sitz im
Großherzogtum haben, insbesondere auch Aktiengesellschaften, Gewerkschaften, Ge-
nossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Murgschifferschaft.
Wie juristische Personen werden behandelt offene Handelsgesellschaften und Kom-
manditgesellschaften.
B. Lediglich mit ihrem nach § 3 lit. a und hb steuerbaren Vermögen sind alle nicht unter
fallenden natürlichen und juristischen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit,
Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz steuerpflichtig.
5.
Behufs Ermittelung des steuerbaren Vermögens ist der Vermögenssteuerwert der in §
lit. a bis c aufgeführten Vermögensteile in besonderem Veranlagungsverfahren (Abschnitt 1I
bis mit 1V) festzustellen. Das Ergebnis der Veranlagung wird in dem Grundstückskataster,
dem Gebäudekataster, dem Kataster für das Betriebsvermögen und dem Kapitalkataster vermerkt.
Das Grundstücks= und Gebänudekataster ist gemarkungsweise derart aufzustellen und fort-
zuführen, daß es alle in der Gemarkung vorhandenen und veranlagten Werte der Grundstücke
und Gebände umfaßt, ohne Rücksicht darauf, ob der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz (Aufenthalt,
Sitz) innerhalb oder außerhalb der Gemarkung hat. Das Betriebsvermögen (§ 30), sowie das
Kapitalvermögen (§ 3c) sind dagegen in das Kataster derjenigen Gemarkung aufzunehmen, in
welcher der Stenerpflichtige zur Vermögenssteuer zu veranlagen ist.
—
.
1
—