Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXIX. 423 
Die nach 8 44 Steuerpflichtigen sind in derjenigen Gemarkung, in welcher sie den 
Wohusitz (Aufenthalt) oder Sitz haben, und wenn sie mehrere Wohnsitze im Großherzogtum 
haben, in der Gemarkung der Hauptniederlassung zur Vermögenssteuer zu veraulagen. Die nach 
§A Stenerpflichtigen werden in derjenigen Gemarkung veraulagt, in welcher sie gemäß Artikel 10 
des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, oder, wenn sie nicht ein- 
kommensteuerpflichtig sind, da, wo der größere Teil ihrer steuerbaren Vermögensteile sich befindet. 
Das so aufsgestellte Gemarkungskataster wird sodann — nach Ausscheidung der Grund- 
stücks= und Gebäudewerte der in einer anderen Gemarkung vermögenssteuerpflichtigen Personen 
(Absatz 3) — durch Hinzurechnung der in den übrigen Katastern des Großherzogtums ent- 
haltenen Grundstücks= und Gebändewerte der einzelnen vermögenssteuerpflichtigen Personen und 
durch Abrechnung der nach § 7 abzugsfähigen Schulden derselben zum Vermögeunssteuerkataster 
erweitert. Die Vermögenssteuerwerte des Staats, des Domänenärars und des Zivillistegrund- 
stocks werden bei Bildung des Vermögenssteuerkatasters weggelassen. 
86. 
Steuerpflichtig ist hinsichtlich der Grundstücke und Gebäude (§ 3 a) und des Kapital- 
vermögens (5 3°6) der Eigentümer, insoweit aber Vermögensteile im Nießbrauche (Nutzuießung) 
stehen, der Nießbraucher (Nutzuießer). Das Betriebsvermögen (§ 3b) ist dem Unternehmer, 
d. h. demjenigen, auf dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, anzusetzen. Kommissionäre gelten 
in Ansehung der Kommissionsgeschäfte als Unternehmer. 
Dabei ist dem eigenen Vermögen eines Steuerpflichtigen das Vermögen seiner Ehefrau 
und das Gesamtgut einer von ihm eingegangenen ehelichen Gütergemeinschaft zuzurechnen. Lebt 
die Ehefrau dauernd von ihrem Manne getrennt, so ist sie mit ihrem Vermögen selbständig 
zu veranlagen. Das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft wird als Vermögen des 
überlebenden Ehegatten, das zu einer ungeteilten Erbmasse gehörige Vermögen als Vermögen 
der Erben nach Verhältnis ihrer Erbteile bestenert. 
Vermögensteile, die im Eigentum (Nießbrauch) mehrerer stehen, werden im Vermögens- 
steuerkataster den einzelnen Steuerpflichtigen nach Verhältnis ihres Anteils an dem gemein- 
schaftlichen Vermögen zugeschrieben, sofern derartige Gemeinschaften nicht selbständig zur Ver- 
mögenssteuer beizuziehen sind (§ 4 A Ziffer 11). 
In allen Fällen, in welchen die Steuer nicht auf den Eigentümer anzusetzen ist (Absatz 1 
und 2), haftet dieser für den sein Vermögen betreffenden Steuerbetrag mit dem Steuer- 
pflichtigen als Gesamtschuldner. 
Für die Steuer der in § 4 A Ziffer II genannten Pflichtigen haften sämtliche Teilhaber, 
Vorstände oder sonstige berufene Vertreter als Selbstschuldner. 
§ V.r 
Bis zur Hälfte der Summe der veranlagten Vermögenssteuerwerte kommen auf Ansuchen 
des Steuerpflichtigen dessen nachgewiesene Kapitalschulden in Abzug, soweit solche nicht schon 
bei Bildung der Steuerwerte der einzelnen Vermögensteile berücksichtigt sind oder als berück 
sichtigt gelten. Der abzugsfähige Wert der Schulden bemißt sich nach § 63. 
61.
	        
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