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Erhöht oder vermindert sich jedoch der Steueranschlag um mindestens ein Fünftel und
zugleich mindestens um 10 000 4, so beginnt die Erhöhung oder Minderung der Besteuerung
mit dem ersten Tage nach Ablauf des Monats, in welchem die Erhöhung oder Minderung
des steuerbaren Vermögens im vollen Umfang eingetreten ist. Ist eine solche Anderung am
ersten eines Monats eingetreten, so beginnt die Erhöhung oder Minderung der Bestenerung
mit diesem Tage. Kann der Monat, in dem die Erhöhung oder Minderung des steuerbaren
Vermögens im vollen Umfang eingetreten ist, nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt
werden, so beginnt die Erhöhung oder Minderung der Besteuerung mit dem für die Veran-
lagung maßgebenden 1. April (Absatz 1).
Eine Minderung der Besteuerung tritt auf Ansuchen eines Steuerpflichtigen in gleicher
Weise auch dann ein, wenn sich der Steueranschlag lediglich um mindestens ein Fünftel ver-
mindert, vorausgesetzt, daß ein Steuerbetrag von mindestens 50 F in Frage steht. Unter
den gleichen Voraussetzungen wird die Steuerminderung von dem in Absatz 3 bezeichneten
Zeitpunkte an auch dann gewährt, wenn zwischen dem 1. April zweier Jahre zunächst eine
Minderung des Steueranschlags um mindestens ein Fünftel eingetreten und später die Steuer-
pflicht im Großherzogtum überhaupt erloschen ist (§ 10 Absatz 3).
812.
Personen, die erstmals oder, nachdem ihre Steuerpflicht geruht hat, erstmals wieder ver-
mögenssteuerpflichtig geworden sind, sind verpflichtet, in der Zeit vom Beginne der Steuer-
pflicht bis zum Ablaufe der für das nächste Steuer-Ab= und Zuschreiben festgesetzten Frist bei
dem Steuerkommissär entweder mündlich oder schriftlich nach bestimmtem Formular eine Steuer-
erklärung hinsichtlich ihres nicht in Liegenschaften bestehenden steuerbaren Vermögens abzugeben.
Der Steuerkommissär ist berechtigt, solche Pflichtige schon vor Beginn des Ab= und Zu-
schreibens zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern
oder an ihren Wohnsitz vorzuladen und sie vorläufig zur Vermögenssteuer zu veranlagen.
Personen, die bereits zur Vermögenssteuer veranlagt sind und ihren Wohnsitz im Groß-
herzogtum ändern, sind verpflichtet, diese Tatsache innerhalb 14 Tagen nach dem Umzuge dem
Steuerkommissär, in dessen Bezirk der Aufzugsort liegt, anzumelden. Die Steueranlage wird
in diesen Fällen mit Wirkung vom Ersten des auf den Wohnsitzwechsel folgenden Monats und,
wenn der Wohnsitzwechsel am Ersten eines Monats eintritt, mit Wirkung von diesem Tage
an in das Kataster des Aufzugsortes übertragen.
Bereits zur Vermögenssteuer veranlagte Pflichtige haben beim nächsten Ab= und Zu-
schreiben eine neue Steuererklärung abzugeben, falls ihr steuerbares Betriebsvermögen oder
ihr steuerbares Kapitalvermögen um mindestens 1000 — nach dem Stande der Verhält-
nisse am 1. April eines Jahres oder an dem nach § 53 Absatz 2 maßgebenden Tage — sich
erhöht hat, oder deren an und für sich abzugsfähiger Schuldbetrag, nach dem gleichen Stande
bemessen, sich um mindestens 1000 „K vermindert hat. Auch hat, wer infolge unterlassener
oder unrichtiger Steuererklärung nicht oder zu nieder veranlagt ist, beim jeweiligen Ab= und
Zuschreiben die Steuererklärung nachzuholen oder zu berichtigen.