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betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 887), festgestellten Schätzungswerten, nachdem
diese nach Maßgabe der 88 32, 33, 35 und 37 dieses Gesetzes berichtigt und geändert
worden sind.
An dem so festgestellten Gesamtwerte der klassifizierten Grundstücke sowie der einzeln
geschätzten Hofgüter eines Steuerpflichtigen werden jedoch bei der Veranlagung in Abzug gebracht:
20 Prozent bei einem Schätzungswerte von mehr als 20000 A.;
25 Prozent bei einem Schätzungswerte von 20 000 und weniger.
Abänderungen in der Veranlagung der Grundstücke und des Bergwerkseigentums treten
auch späterhin nur in den folgenden Fällen (88§ 32 bis 35) ein.
* 32.
Eine Berichtigung in der Veranlagung der Grundstücke hat mit rückwirkender Kraft
— soweit nicht Verjährung entgegensteht — einzutreten, wenn wahrgenommen oder dargetau wird,
daß bei der Klassifikation oder bei der Bildung des Vermögenssteuerwerts eines Grundstücks
lauch des Bergwerkseigentums) eine wesentliche Vorschrift des Gesetzes verletzt worden oder
ein Grundstück gänzlich unbeachtet geblieben oder sonst ein Fehler unterlaufen ist.
§9 33.
Die gänzliche oder teilweise Abschreibung des Vermögenssteuerwerts eines Grundstücks hat
einzutreten:
1. wenn die Voraussetzungen eintreten, unter welchen ein Grundstück gemäß § 18
künftighin als Wald zu behandeln ist;
2. wenn ein Grundstück überbaut wird oder gemäß § 41 als Hofraite zu behandeln ist;
3. wenn ein Grundstück ganz oder teilweise verloren geht oder völlig wertlos wird;
4. wenn die Voraussetzungen eintreten, unter welchen nach § 30 die Steuerveranlagung
nicht mehr begründet ist;
5. wenn ein Grundstück in eine andere Gemarkung übergeht;
6. wenn die Aufhebung des Bergwerkseigentums ausgesprochen worden ist (§8 140 und
141 des Berggesetzes vom 22. Juni 1890 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 417—
in seiner derzeitigen Fassung).
8 34.
Eine Änderung in der Höhe der Veranlagung eines Grundstücks oder des Bergwerks-
eigentums hat einzutreten:
1. wenn dargetan wird, daß ein klassifiziertes Grundstück in eine höhere oder niedrigere
Klasse der betreffenden Kulturart gehört;
2. wenn bei einem der nicht in Klassen eingeteilten Grundstücke oder dem Bergwerks-
cigentum dargetan wird, daß der Vermögenssteuerwert um mindestens 10 Prozent
höher oder niedriger ist als der letzte festgestellte Schätzungswert;
62.