Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

3. 
XXXIX. 
wenn auf die Dauer ein Grundstück von einer Art der landwirtschaftlichen Kultur zu 
einer andern übergeht oder ein seither nicht landwirtschaftlich genütztes Grundstück der 
landwirtschaftlichen Kultur unterworfen wird oder ein seither landwirtschaftlich genütztes 
eine andere Bestimmung erhält; 
wenn nach dem Ermessen des Schatzungsrats die besondere Veranlagung einzelner seither 
in Klassen eingeteilter Grundstücke für angezeigt erachtet wird, oder wenn ein nicht 
klassifiziertes Grundstück geteilt wird; 
wenn in einer Gemarkung eine Zusammenlegung oder Verlegung von Grundstücken 
auf Grund des Feldbereinigungsgesetzes oder des Artikels 11 des Ortsstraßengesetzes 
vollzogen worden ist. 
§8 35. 
Eine Neuveranlagung ist vorzunehmen: 
1. 
2. 
wenn die in § 18 gegebenen Voraussetzungen für die Behandlung des Grundstücks 
als Wald hinwegfallen; 
wenn eine Hofraite oder ein Teil einer solchen die Eigenschaft als Hofraite verloren hat; 
wenn bei Grundstücken, welche nach § 30 von der Veraulagung frei geblieben sind, 
der Befreiungsgrund weggefallen ist; 
4. wenn ein Grundstück neu entstanden ist oder erstmals einen Verkehrswert erlangt hat; 
5. 
6. wenn Bergwerkseigentum durch eine Verleihungsurkunde neu begründet wird. 
wenn ein Grundstück neu in eine Gemarkung übergegangen ist; 
§ 36. 
Die Neuveranlagung (§ 35), sowie eine in den Fällen der §§ 33 und 34 erforderliche 
Veranlagung geschieht nach folgenden Bestimmungen: 
1. 
Das in Gartenland, Ackerfeld, Wiesen, Weinbergen, Kastanienpflanzungen, Reutfeldern 
oder Weidland bestehende Gelände wird, soweit es nicht als Bauplatz vereigenschaftet 
ist oder sich nicht aus andern Gründen eine Ausnahme von der klassenweisen Katastrierung 
empfiehlt, in eine der nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. August 1898 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 377) gebildeten Klassen der Gemarkung eingeteilt, der es 
seinem laufenden Wert nach angehört. Der Vermögenssteuerwert des einzelnen Grund- 
stücks ergibt sich aus der Vervielfältigung seines Flächengehalts mit dem gemäß § 14. 
Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 887) 
festgestellten Hektarwert der betreffenden Kulturart und Klasse. Geeignetenfalls können 
für klassifizierte Grundstücke einer Kulturart weitere Klassen gebildet werden, deren 
Hektarwert nach dem laufenden Wert (Ziffer 2) bestimmt wird. 
2. Als Vermäögenssteuerwert aller übrigen, nicht in Klassen einzuteilenden Grundstücke 
gilt deren laufender Wert zur Zeit der Veranlagung; derselbe wird ohne Rücksicht 
auf etwaige Grundlasten unter Berücksichtigung aller Umstände geschätzt, welche geeignete 
Anhaltspunkte für die Feststellung des laufenden Wertes zu bieten im stande sind,
	        
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