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der Kammer ausschließen. Der Vorstand kann ein Mitglied, gegen welches ein gerichtliches
Verfahren wegen einer mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohten strafbaren Hand-
lung eingeleitet ist, vorläufig entheben. Dieser Beschluß ist der nächsten Vollversammlung der
Landwirtschaftskammer zur Bestätigung vorzulegen.
Gegen die Beschlüsse der Landwirtschaftskammer steht den Betroffenen binnen zwei Wochen
von der Bekanntmachung die Beschwerde an die Zentralbehörde zu, deren Entscheidung end-
gültig ist.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 9.
Wahl der Mitglieder.
Die Wahl der Mitglieder (§ 6 Absatz 1 Ziffer 1) erfolgt zu einem Teile in Wahl-
bezirken unmittelbar durch die land= und forstwirtschaftliche Bevölkerung, zum andern Teile
durch die mit der land= oder forstwirtschaftlichen Interessenförderung sich befassenden Ver-
einigungen und Verbände, deren Tätigkeit sich auf das ganze Land oder größere Abschnitte
desselben erstreckt, unter Beachtung der nachstehenden Vorschriften.
1. Wahl in den Wahlbezirken.
Unmittelbar durch die land= und forstwirtschaftliche Bevölkerung werden 28 Mitglieder
in ebensovielen Wahlbezirken gewählt.
Wahlberechtigt sind beim Vorhandensein der für die Wählbarkeit verlangten Voraus-
setzungen die in § 7 Ziffer 1 bis 3 bezeichueten Personen, sofern sie tatsächlich als Unter-
nehmer oder Betriebsleiter die Land= oder Forstwirtschaft im Großherzogtum betreiben.
Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der Wählenden.
Die Einteilung der Wahlbezirke, sowie das Verfahren werden für die erste Wahlperiode durch
Verordnung der Zentralbehörde bestimmt.
Bei der Einteilung der Wahlbezirke ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Verschieden-
heit der land= und forstwirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Landesgegenden zum ange-
messenen Ausdruck gelangt, daß die Abgrenzung der Wahlbezirke mit den Grenzen der Amts-
oder der Amtsgerichtsbezirke tunlichst zusammenfällt und daß größere Ungleichmäßigkeiten hin-
sichtlich der auf ein zu wählendes Mitglied kommenden Wählerzahl tunlichst vermieden werden.
Spätestens bis zum 1. Juli 1912 soll die Einteilung der Wahlbezirke und das weitere
Verfahren bei der Wahl durch die Satzungen festgestellt werden.
Das Wahlrecht wird in demjenigen Wahlbezirk ausgeübt, in welchem die von dem Wahl-
berechtigten land= oder forstwirtschaftlich betriebenen Grundstücke gelegen sind. Wenn diese
Grundstücke in mehreren Wahlbezirken liegen, so erfolgt die Abgabe der Stimme in dem-
jenigen Wahlbezirk, in welchem sich der Wohnsitz des Wählers und, in Ermangelung eines
solchen, die Mehrzahl der betreffenden Grundstücke, nach dem Steuerkapital berechnet, befindet.