XL. 451
Wenn die Landwirtschaftskammer Veranstaltungen der in § 2 Absatz 3 Ziffer 3 bezeichneten
Art errichtet und betreibt, so hat sie die dafür erforderlichen Aufwendungen, sofern sie dieselben
nicht aus dem Ertrage eigenen Vermögens oder aus sonstigen ihr zur Verfügung stehenden
Mitteln zu bestreiten in der Lage ist, durch Erhebung von Beiträgen zu decken.
Die Beiträge werden auf die Stenerkapitalien (Steuerwerte) sämtlicher veranlagter, land-
wirtschaftlich genutzter Grundstücke und Waldungen umgelegt.
Wenn und solange der Umlagepflicht unterworfene Grundstücke verpachtet sind oder in
Nutzuießung stehen, ist der umlagepflichtige Eigentümer berechtigt, die von ihm entrichteten Bei-
träge bei dem Pächter oder Nutznießer zurückzuerheben.
Die Umlegung und Erhebung der Beiträge erfolgt nach näherer Bestimmung der Vollzugs-
ordnung unter Mitwirkung der Steuerbehörden.
Zu einer Beitragsleistung, die zwei Pfennig von 100 ∆ des umlagepflichtigen Steuer-
kapitals übersteigt, ist die Genehmigung der Zentralbehörde, zu einer solchen, die vier
Pfennig übersteigt, die Genehmigung der obersten Staatsbehörde erforderlich.
Beschwerden in Bezug auf die Beitragspflicht sind spätestens binnen vierzehn Tagen nach
Zustellung der Zahlungsaufforderung, Anträge auf Rückerstattung der Beiträge durch die
Pächter oder Nutznießer spätestens binnen vier Wochen nach erfolgter Beitragszahlung beim
Bezirksamt anzubringen. Über die Beschwerden und Anträge entscheidet der Bezirksrat. Gegen
die Entscheidung des Bezirksrats findet Klage an den Verwaltungsgerichtshof statt, welcher
in erster und einziger Instanz darüber erkennt.
8 13.
Kassen= und Rechunngswesen.
Die Landwirtschaftskammer ordnet ihr Kassen= und Rechnungswesen selbständig.
Alljährlich hat die Landwirtschaftskammer vor Beginn des Rechunungsjahres über den Vor-
anschlag ihrer Einnahmen und Ausgaben zu beschließen und denselben der Zentralbehörde mit-
zuteilen.
Gibt der Voranschlag der Zentralbehörde Anlaß zur Ausübung ihres Aufsichtsrechts, so
wird sie dem Vorstand binnen dreißig Tagen die geeignete Eröffnung machen, andernfalls wird
der Voranschlag vollzugsreif.
Die Rechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr ist vom Vorstand alljährlich der Land-
wirtschaftskammer vorzulegen, welche sie durch einen Ausschuß prüfen läßt.
Die Rechnung ist der Zentralbehörde in Abschrift oder Urschrift zur Einsichtnahme und
Prüfung mitzuteilen.
8 14.
§ 3 Ziffer 22 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungsrechtspflege betreffend,
erhält folgende Fassung:
über das Wahlrecht und die Wählbarkeit bei den Wahlen zu den Handelskammern
und zu der Landwirtschaftskammer.