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§ 2.
Die Arbeitsräume müssen mindestens 3 Meter hoch und mit Fenstern versehen sein,
welche nach Zahl und Größe genügen, um für alle Teile der Räume Luft und Licht in aus-
reichendem Maße zu gewähren. Die Fenster müssen unmittelbar ins Freie führen und so
eingerichtet sein, daß sie zum Zwecke der Lüftung ausreichend geöffnet werden können.
Das Bezirksamt kann auf Antrag, abweichend von den vorstehenden Vorschriften, aus-
nahmsweise die Benutzung von Arbeitsräumen bis zu einer Mindesthöhe von 2,50 Meter
gestatten, soweit nicht das örtliche Baurecht an Räume, die zum dauernden Aufenthalte von
Menschen bestimmt sind, höhere Anforderungen stellt.
Die Räume müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen und gegen das Ein-
dringen von Erdfeuchtigkeit hinreichend geschützt sein.
Die Wände und Decken müssen, soweit sie nicht mit einer glatten, abwaschbaren Bekleidung
oder mit einem wasserdichten Anstriche versehen sind, jährlich mindestens einmal mit Kalk frisch
angestrichen werden. Der wasserdichte Anstrich muß mindesteus alle fünf Jahre erneuert werden.
84.
Die Arbeitsräume dürfen nicht in unmittelbarer Verbindung mit den Bedürfnisanstalten
stehen.
Die Abfallröhren der Ausgüsse und Klosetts dürfen nicht durch die Arbeitsräume geführt
werden.
In Arbeitsräumen, in denen die Herstellung von Backwaren erfolgt, muß die Zahl der
darin beschäftigten Personen so bemessen sein, daß auf jede wenigstens 15 Kubikmeter Luft-
raum entfallen. Zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten
hervortretenden Bedürfnisses ist eine dichtere Belegung der Arbeitsräume gestattet, jedoch mit
der Maßgabe, daß wenigstens 10 Kubikmeter Luftraum auf die Person entfallen müssen.
§ 6.
Den Arbeitern muß Gelegenheit gegeben werden, ihre Kleider sauber zu verwahren und
sich an einem ausreichend erwärmten Orte zu waschen und umzukleiden.
§ 7.
Vor dem Zurichten und Teigmachen haben die dabei beschäftigten Personen Hände und
Arme mit reinem Wasser gründlich zu reinigen.