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84.
Einyoben Eingaben der Ingenieurpraktikanten an das Ministerium des Großherzoglichen Hauses
Mnsseerm und der auswärtigen Angelegenheiten sind der beschäftigenden Stelle zur Beförderung vorzulegen.
85.
Militärdienst. 1. Der einjährige Militärdienst, welcher in die Zeit zwischen der Diplomhauptprüfung
und der Staatsprüfung fällt, wird auf den Vorbereitungsdienst weder ganz noch teilweise
angerechuet.
2. Die zwischen der Diplomhauptprüfung und der Staatsprüfung auf militärische Ubungen
verwendete Zeit wird nur bis zur Dauer von 16 Wochen auf den Vorbereitungedienst angerechnet.
3. Jede Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes durch eine militärische Übung (Austritt
und Wiedereintritt) hat die Generaldirektion der Staatseisenbahnen dem Ministerium des
Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten anzuzeigen. Von der bevor-
stehenden Ableistung des einjährigen Militärdienstes ist in gleicher Weise Anzeige zu erstatten,
sobald der Zeitpunkt des Eintritts in das Heer feststeht.
4. Im übrigen sind wegen rechtzeitiger Feststellung der Abkömmlichkeit zu militärischen
Ubungen, wegen freiwilliger Ubungen, sowie wegen Verbleibens in einem militärischen Ver-
hältnis über die gesetzliche Dienstzeit hinaus die für Beamte allgemein getroffenen Bestimmungen
maßgebend.
86.
Urlaub. Die Zeit, während der ein Ingenieurpraktikant infolge von Beurlaubungen dem Vor—
bereitungsdienst entzogen war, wird auf dessen vorgeschriebene Dauer in Anrechnung gebracht,
soweit der Urlaub während eines Jahres allein oder in Verbindung mit einer in demselben
Jahr durch Krankheit verursachten Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes den Zeitraum von
vier Wochen nicht übersteigt. War der Ingenieurpraktikant auf diese Weise mehr als vier
Wochen dem Vorbereitungsdienst entzogen, so kann eine Anrechnung der überschießenden Zeit
nur mit Genehmigung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten erfolgen.
87.
Dienstbehinde- Bezüglich der Anrechnung der Zeit, während der ein Ingenieurpraktikant infolge von
rung durch Krankheit dem Vorbereitungsdienst entzogen war, auf die vorgeschriebene Dauer des Vor-
Krankhei, bereitungsdienstes finden die Vorschriften des § 6 dieser Verordnung über die Anrechnung der
durch Urlaub verursachten Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Anwendung.
88.
Vollstrecungen Vollstreckungen gegen Ingenieurpraktikanten, insbesondere erfolglose Pfändungen und
u Snia Ladungen zum Offenbarungseid, soweit sie zur Kenntnis der Generaldirektion der Staats-
eisenbahnen gelangen, sind dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der aus-