Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

464 XILI. 
84. 
Einyoben Eingaben der Ingenieurpraktikanten an das Ministerium des Großherzoglichen Hauses 
Mnsseerm und der auswärtigen Angelegenheiten sind der beschäftigenden Stelle zur Beförderung vorzulegen. 
85. 
Militärdienst. 1. Der einjährige Militärdienst, welcher in die Zeit zwischen der Diplomhauptprüfung 
und der Staatsprüfung fällt, wird auf den Vorbereitungsdienst weder ganz noch teilweise 
angerechuet. 
2. Die zwischen der Diplomhauptprüfung und der Staatsprüfung auf militärische Ubungen 
verwendete Zeit wird nur bis zur Dauer von 16 Wochen auf den Vorbereitungedienst angerechnet. 
3. Jede Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes durch eine militärische Übung (Austritt 
und Wiedereintritt) hat die Generaldirektion der Staatseisenbahnen dem Ministerium des 
Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten anzuzeigen. Von der bevor- 
stehenden Ableistung des einjährigen Militärdienstes ist in gleicher Weise Anzeige zu erstatten, 
sobald der Zeitpunkt des Eintritts in das Heer feststeht. 
4. Im übrigen sind wegen rechtzeitiger Feststellung der Abkömmlichkeit zu militärischen 
Ubungen, wegen freiwilliger Ubungen, sowie wegen Verbleibens in einem militärischen Ver- 
hältnis über die gesetzliche Dienstzeit hinaus die für Beamte allgemein getroffenen Bestimmungen 
maßgebend. 
86. 
Urlaub. Die Zeit, während der ein Ingenieurpraktikant infolge von Beurlaubungen dem Vor— 
bereitungsdienst entzogen war, wird auf dessen vorgeschriebene Dauer in Anrechnung gebracht, 
soweit der Urlaub während eines Jahres allein oder in Verbindung mit einer in demselben 
Jahr durch Krankheit verursachten Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes den Zeitraum von 
vier Wochen nicht übersteigt. War der Ingenieurpraktikant auf diese Weise mehr als vier 
Wochen dem Vorbereitungsdienst entzogen, so kann eine Anrechnung der überschießenden Zeit 
nur mit Genehmigung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten erfolgen. 
87. 
Dienstbehinde- Bezüglich der Anrechnung der Zeit, während der ein Ingenieurpraktikant infolge von 
rung durch Krankheit dem Vorbereitungsdienst entzogen war, auf die vorgeschriebene Dauer des Vor- 
Krankhei, bereitungsdienstes finden die Vorschriften des § 6 dieser Verordnung über die Anrechnung der 
durch Urlaub verursachten Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Anwendung. 
88. 
Vollstrecungen Vollstreckungen gegen Ingenieurpraktikanten, insbesondere erfolglose Pfändungen und 
u Snia Ladungen zum Offenbarungseid, soweit sie zur Kenntnis der Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen gelangen, sind dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der aus-
	        
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