Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLI. 467 
Berichten, Verfügungen und anderen dienstlichen Schreiben, von Verhandlungsschriften und 
Gutachten Übung gewinnt. 
8 15. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. Inlrafttreten. 
Karlsruhe, den 5. Oktober 1906. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
Junghans. 
Verordnung. 
(Vom 3. Oktober 1906.) 
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betreffend. 
Zum Vollzug der landesherrlichen Verordnung vom 26. Juni 1906 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Nr. XX Seite 152 ff.), die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im 
Ingenieurbaufach betreffend, werden auf Grund des § 15 dieser Verordnung im Einverständnis 
mit dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten nach- 
folgende Vorschriften erlassen: 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
#1. 
Vom Eintritt und Austritt eines Ingenieurpraktikanten hat die Mittelstelle dem vor-Eimtritts. und 
gesetzten Ministerium und, wenn es nicht das Ministerium des Innern ist, auch diesem Anzeige utrien 
zu erstatten. * 
§ 2. 
Die Ingenieurpraktikanten haben beim Eintritt den Beamteneid abzulegen (88 2, 14 ff. Beamteneid. 
der landesherrlichen Verordnung vom 7. Februar 1890, die Aufnahme in den staatlichen 
Dienst betreffend /[Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. 1V Seite 97|). Die Eidesleistung ist 
auf der dem Ingenieurpraktikanten zuzufertigenden Urkunde über die Verleihung der Beamten- 
eigenschaft (§ 7 Absatz 2 der Verordnung) zu beurkunden. 
83 
8 . 
DieJngenieurpraktikantenhabenamDienstfitzderStelle,beiwelchersiebeschäftigtsind,Wohnsitz. 
Wohnung zu nehmen, sofern nicht im Einzelfall die Mittelstelle, in deren Bereich die 
Beschäftigung stattfindet, eine Ausnahme gestattet oder einen anderen Wohnsitz bestimmt.
	        
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