XLI. 467
Berichten, Verfügungen und anderen dienstlichen Schreiben, von Verhandlungsschriften und
Gutachten Übung gewinnt.
8 15.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. Inlrafttreten.
Karlsruhe, den 5. Oktober 1906.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
Schulz.
Junghans.
Verordnung.
(Vom 3. Oktober 1906.)
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betreffend.
Zum Vollzug der landesherrlichen Verordnung vom 26. Juni 1906 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Nr. XX Seite 152 ff.), die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im
Ingenieurbaufach betreffend, werden auf Grund des § 15 dieser Verordnung im Einverständnis
mit dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten nach-
folgende Vorschriften erlassen:
1. Allgemeine Bestimmungen.
#1.
Vom Eintritt und Austritt eines Ingenieurpraktikanten hat die Mittelstelle dem vor-Eimtritts. und
gesetzten Ministerium und, wenn es nicht das Ministerium des Innern ist, auch diesem Anzeige utrien
zu erstatten. *
§ 2.
Die Ingenieurpraktikanten haben beim Eintritt den Beamteneid abzulegen (88 2, 14 ff. Beamteneid.
der landesherrlichen Verordnung vom 7. Februar 1890, die Aufnahme in den staatlichen
Dienst betreffend /[Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. 1V Seite 97|). Die Eidesleistung ist
auf der dem Ingenieurpraktikanten zuzufertigenden Urkunde über die Verleihung der Beamten-
eigenschaft (§ 7 Absatz 2 der Verordnung) zu beurkunden.
83
8 .
DieJngenieurpraktikantenhabenamDienstfitzderStelle,beiwelchersiebeschäftigtsind,Wohnsitz.
Wohnung zu nehmen, sofern nicht im Einzelfall die Mittelstelle, in deren Bereich die
Beschäftigung stattfindet, eine Ausnahme gestattet oder einen anderen Wohnsitz bestimmt.