XII. 469
2. Die zwischen der Diplomhauptprüfung und der Staatsprüfung auf militärische Ubungen
verwendete Zeit wird nur bis zur Dauer von 16 Wochen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Die Anrechnung erfolwgt auf den Dienst derjenigen Mittelstelle, bei der der Ingenieurpraktikant
zur Zeit des Beginns der Ubung beschäftigt ist, oder, falls er zu dieser Zeit nicht im staatlichen
Dienst beschäftigt ist, auf den Dienst derjenigen Mittelstelle, bei der er nach beendigter Ubung
zunächst eintritt. Reicht die Dauer der Beschäftigung im Bereich der einen Mittelstelle zur
Anrechnung der Ubung nicht mehr aus, so wird die Restzeit auf den Vorbereitungsdienst im
Bereich der anderen Mittelstelle angerechnet.
3. Aus besonderen Gründen kann im einzelnen Falle durch das Ministerium des Innern
im Einverständnis mit dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten eine andere Art der Anrechnung verfügt werden.
4. Jede Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes durch eine militärische Ubung (Austritt
und Wiedereintritt) hat die Mittelstelle, in deren Bereich der Ingenieurpraktikant beschäftigt ist,
dem vorgesetzten Ministerium und, wenn dieses nicht das Ministerium des Junern ist, auch
dem letzteren anzuzeigen. Von der bevorstehenden Ableistung des einjährigen Militärdienstes
ist in gleicher Weise Anzeige zu erstatten, sobald der Zeitpunkt des Eintritts in das Heer
feststeht.
5. Im übrigen sind wegen rechtzeitiger Feststellung der Abkömmlichkeit zu militärischen
Übungen, wegen freiwilliger Ubungen, sowie wegen Verbleibens in einem militärischen Verhältnis
über die gesetzliche Dienstzeit hinaus die für Beamte allgemein getroffenen Bestimmungen
maßgebend.
88.
Die Zeit, während der ein Ingenieurpraktikant infolge von Beurlaubungen dem Vor—
bereitungsdienst entzogen war, wird auf dessen vorgeschriebene Dauer in Anrechnung gebracht,
soweit der Urlaub während eines Jahres allein oder in Verbindung mit einer in demselben
Jahr durch Krankheit verursachten Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes den Zeitraum von
vier Wochen nicht übersteigt. War der Ingenieurpraktikant auf diese Weise mehr als vier
Wochen dem Vorbereitungsdienst entzogen, so kann eine Anrechnung der überschießenden Zeit
nur mit Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums erfolgen. Von der Entscheidung ist,
wenn sie nicht durch das Ministerium des Innern getroffen wurde, diesem Kenntnis zu geben.
89.
1. Die in § 20 Absatz 3 der landesherrlichen Verordnung vom 27. Dezember 1889,
die Pflichten der Beamten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXIV Seite 535),
vorgeschriebene Anzeige über eine Erkrankung ist an dasjenige Ministerium, in dessen Geschäfts-
kreis der Ingenieurpraktikant beschäftigt ist, und, wenn dies nicht das Ministerium des Innern
ist, auch an letzteres zu erstatten.
2. Bezüglich der Anrechnung der Zeit, während der ein Ingenieurpraktikant infolge von
Krankheit dem Vorbereitungsdienst entzogen war, auf die vorgeschriebene Dauer des Vor-
Urlaub.
Dienstbehin-
derung durch
Krankheit.