Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Verehelichung. 
Vollstrek- 
kungen und 
Strafanzeigen. 
Beschäftigung 
bei Privaten. 
Beschäftigung 
im 
allgemeinen. 
470 XLI. 
bereitungsdienstes finden die Vorschriften des § 8 dieser Verordnung über die Anrechnung 
der durch Urlaub verursachten Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Anwendung. 
10. 
1. Die nach § 8 der landesherrlichen Verordnung vom 27. Dezember 1889, die Pflichten 
der Beamten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXIV. Seite 535), erforderliche 
Anzeige ist von der Mittelstelle dem Ministerium des Innern vorzulegen. 
2. Eine etwaige Eröffnung im Sinne des § 9 der oben genannten Verordnung erfolgt, 
wenn der Praktikant im Bereich der Eisenbahnverwaltung beschäftigt ist, nach Benehmen mit 
dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
11. 
Etwaige Vollstreckungen gegen Ingenieurpraktikanten, insbesondere erfolglose Pfändungen 
und Ladungen zum Offenbarungseid, soweit sie zur Kenntnis der Mittelstelle gelangen, sind 
dem vorgesetzten Ministerium und, wenn es nicht das Ministerium des Innern ist, auch diesem 
anzuzeigen; ebenso ist Anzeige zu erstatten, wenn gegen einen Ingenieurpraktikanten ein 
gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird. 
12. 
1. Dem Gesuche eines Ingenieurpraktikanten, einen Teil des Vorbereitungsdienstes bei 
einem nicht staatlichen Bauwesen abzuleisten, kann nur innerhalb der Zeit entsprochen werden, 
in welcher der Praktikant bei einer Bauausführung (§ 19) beschäftigt werden soll. 
2. Dem Gesuch kann nur dann stattgegeben werden, wenn nicht besondere Bedenken ent- 
gegenstehen und nur unter der Voraussetzung, daß der Leiter des Bauwesens für eine erfolg- 
reiche Ausbildung des Praktikanten eine genügende Gewähr bietet, außerdem aber bereit ist, 
die in § 16 vorgeschriebene Bescheinigung über die Leistungen des Praktikanten auszustellen. 
8 13. 
1. Die Ingenieurpraktikanten sind sorgfältig zu beaufsichtigen und nach Maßgabe der 88 17 
bis 19 zu den Geschäften anzuleiten. 
2. Die Praktikanten haben ihre ganze Zeit und Kraft für die praktische Ausbildung in 
demjenigen Dienstzweig, in dem sie beschäftigt sind, aufzuwenden, die geordneten Dienststunden 
einzuhalten und die schriftlichen und zeichnerischen Arbeiten pünktlich und sorgfältig zu erledigen. 
3. Bei der Übertragung von Arbeiten werden die beschäftigenden Stellen beachten, daß 
ausschließlicher Zweck des Vorbereitungsdienstes die wissenschaftliche und praktische Ausbildung 
der Praktikanten ist. 
4. Dem Ingenieurpraktikanten, der hinsichtlich seines Vorbereitungsdienstes in den letzten 
vier Monaten vor dem regelmäßigen Beginn der Staatsprüfung steht, kann, sofern der Praktikant 
nicht gegen Entgelt beschäftigt ist, nach dem Ermessen des Dienstvorstandes ein geringeres Maß 
von Anteilnahme am praktischen Dienst gestattet werden. Immerhin ist aber auch hier zu
	        
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