476 XLII.
3. Als § 17# wird folgende Bestimmung eingefügt:
IaG.
Beglaubigung der zum Gebrauch in Rußland bestimmten Urkunden.
1. Der Legalisation durch die Kaiserlich russische Gesandtschaft bedürftige Schriftstücke
sind in doppelter beglaubigter Fertigung beim Ministerium des Großherzoglichen Hauses und
der auswärtigen Angelegenheiten einzureichen.
2. Blankovollmachten sind nach den russischen Gesetzen nicht zugelassen und dürfen daher
der russischen Gesandtschaft zur Legalisation nicht vorgelegt werden.
3 Ferner sollen der russischen Gesandtschaft vorzulegende Urkunden über Bevollmächtigungen
ohne weiteres ersehen lassen, auf welche besonderen Rechtsverhältuisse sich die Vollmacht bezieht;
so sollen z. B. Vollmachten in Patentangelegenheiten den Gegenstand des Patentes bezeichnen.
1. In § 147 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
3. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 14 und 7 des § 17 dieser Verordnung finden
auch auf Urkunden der Gemeindebehörden Anwendung.
Z. In der Überschrift des Abschnittes VI des Titels 11 werden die Worte „zur
Aufhebung von Gemeinschaften“ gestrichen und der § 77 erhält die Aufschrift:
§ 77.
Zuständigkeit und Verfahren bei Grundstücksversteigerungen zur Aufhebung von Gemeinschaften.
6. Nach § 77 werden folgende Bestimmungen eingefügt:
Zuständigkeit und Verfahren bei freiwilligen Grundstücksversteigerungen.
§ 77 u.
1. Für die freiwillige Versteigerung von Grundstücken sind die Notariate zuständig.
2. Die Notariate können die Vornahme der freiwilligen Grundstücksversteigerung dem
Bürgermeister des Orts, auf dessen Gemarkung die Grundstücke liegen, übertragen. Sie haben,
soweit nötig, den Bürgermeister über das bei der Versteigerung einzuhaltende Verfahren zu
belehren.
3. Von der Übertragung der Vornahme der Versteigerung ist abzusehen, wenn die Ver-
steigerung sich auf zahlreiche oder zu verschiedenen Grundbuchamtsbezirken gehörige Grundstücke
erstreckt, und ebenso dann, wenn verwickeltere Rechtsverhältnisse in Betracht kommen.
4. Durch die Ubertragung der Vornahme der Grundstücksversteigerung wird der Bürger-
meister zugleich zuständig, die Versteigerung, d. i. den in der Versteigerung enthaltenen