Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XIII. 479 
2. Der zur Feststellung der Person eines Beteiligten zugezogene Zeuge soll das Protokoll 
nach der Beurkundung der Nänlichkeit oder am Schlusse unterzeichnen. 
§ /Sc. 
Beurkundungen außerhalb des Amtsraumes. 
1. Sofern öffentliche Urkunden außerhalb des Amtsraumes aufgenommen werden, ist zu 
Eingang des Protokolls das Haus oder die Wohnung der Aufnahme anzugeben. 
2. Dies gilt auch für öffentliche Urkunden, die an auswärtigen Amtstagen (8 36) in den 
dafür bestimmten Räumlichkeiten gefertigt werden. 
5 78d. 
Vollmachten. 
Zu Entwürfen für Generalvollmachten sollen in der Regel Vordrucke nach den anliegenden zuurtt 7) 
Formularen verwendet werden. W 
Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Rechte an solchen. 
879. 
Beschreibung des Grundstücks. Erörterung der Lasten. 
1. In Notariatsurkunden, die ein Rechtsgeschäft über ein Grundstück oder über ein Recht 
an einem Grundstück enthalten, ist (gemäß § 28 der Grundbuchordnung) das Grundstück überein- 
stimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweisung auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. 
Insbesondere soll die Lagerbuchnummer, die Grundbuchstelle, an der das Recht des Verfügenden 
gebucht ist und der Erwerbsgrund des Verfügenden sowie, wenn es sich um Übertragung von 
Eigentum, Bestellung oder Anderung von Erbbau= oder Dienstbarkeitsrechten handelt, die 
Beschreibung des Grundstücks nach dem Bestandsverzeichnis 1 angegeben werden. 
2 Sind die Beteiligten nicht im stande, die genaue grundbuchmäßige Beschreibung des 
Grundstücks zu geben, so sind die erforderlichen Angaben durch Angehung des Grundbuchamts 
zu beschaffen, und zwar am Ort der Fertigung der Urkunde regelmäßig durch Einsicht des 
Grundbuchs, von auswärts durch Erhebung eines grundbuchamtlichen Zengnisses oder einer 
Abschrift des Grundbucheintrags. Das Notariat hat diese Angaben, wenn nicht besondere 
Gründe entgegenstehen, auch ohne ausdrücklichen Antrag der Beteiligten auf dem kürzesten Weg 
zu erheben. 
3. Wenn die Beteiligten Wert darauf legen, die sofortige gegenseitige Bindung durch die 
notarielle Beurkundung des Vertrags herbeizuführen, so darf der Notar diese Beurkundung 
nicht lediglich wegen nicht ausreichender Bezeichnung des Grundstücks ablehnen. Die genauere
	        
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