Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XI.II. 181 
welcher die Auflassung beurkundet hat, als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten 
die Eintragung zu beantragen. 
2. Ist der die Erklärung beurkundende oder beglaubigende Notar zugleich der zuständige 
Grundbuchbeamte, so hat er den Antrag auf Eintragung durch die Beteiligten selbst in der 
Urkunde stellen zu lassen. 
3. Die Notariate haben bei Übersendung der Ausfertigungen oder auszugsweisen Aus- 
fertigungen einer von ihnen aufgenommenen öffentlichen Urkunde an das Grundbuchamt zwecks 
Herbeiführung einer Eintragung im Grundbuch ein Schreiben an das Grundbuchamt zu richten, 
in welchem sie entweder gemäß § 15 der Grundbuchordnung im Namen eines Antragsberech- 
tigten den Antrag auf Eintragung stellen oder auf den von dem Antragsberechtigten selbst 
gestellten Antrag (Absatz 2) ausdrücklich hinweisen. In dem einen und dem anderen Falle 
kann das Schreiben an das Grundbuchamt auf die Ausfertigung selbst gesetzt werden. 
4 Schriftstücke der in Absatz 3 bezeichneten Art, wie überhaupt Schriftstücke, denen nach 
ihrem Inhalt eine größere Bedentung zukommt, haben die Notariate dem Grundbuchamt 
regelmäßig gegen Beurkundung zu übersenden (§ 7 Absatz 1 der Zustellungsverordnung). 
5. Die Notariate haben nicht nur in den Fällen, in welchen sie den Antrag auf Ein- 
tragung im Namen eines Antragsberechtigten stellen und in denen ihnen deshalb schon nach 
§ 55 der Grundbuchordnung die Eintragung bekannt zu machen sein wird, sondern auch dann, 
wenn sie die Ausfertigung einer von ihnen ausgenommenen öffentlichen Urkunde unter Bezug- 
nahme auf den von dem Antragsteller in derselben gestellten Antrag auf Eintragung dem 
Grundbuchamt nur übermitteln, in dem Schreiben an das Grundbuchamt (Absatz 3) darum 
zu ersuchen, daß der Vollzug der beantragten Eintragung auch dem Notariat bekannt gemacht 
werde. Die von dem Grundbuchamt hierauf eingegangene Nachricht ist der Urschrift der 
Urkunde anzuschließen. Erst nach erfolgtem Auschluß der Benachrichtigung ist die Urschrift 
der Urkunde an das Amtsgericht zur Aufbewahrung abzugeben. 
§ 79 d. 
Herbeiführung der Berichtigung des Grundbuchs. 
1. Um eine Nichtübereinstimmung zwischen der wirklichen Rechtslage und dem Grund- 
buch zu vermeiden, welche dadurch entsteht, daß zum lbergang des Eigentums an einem 
Grundstück in das Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemein 
schaft und der Fahrnisgemeinschaft als Folge des ehelichen Güterstandes weder eine Auflassung 
noch ein Eintrag im Grundbuch erforderlich ist, haben die Notariate bei Schließung der Ehe- 
verträge auf die Notwendigkeit der Berichtigung des Grundbuchs hinzuweisen. Wenn die 
Vertragschließenden allgemeine Gütergemeinschaft vereinbaren und ihnen bereits Grundstücke 
gehören, so soll sich der Notar von den Beteiligten ermächtigen lassen, den Antrag auf Be- 
richtigung des Grundbuchs zu stellen. 
2. Die Notariate haben ferner bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und 
sonstigen Grundstücksveräußerungsverträgen die Erwerber stets über die Vorteile einer ihrem
	        
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