484 XI.II.
8. Als Abschnitt VIIn des Titels 11 werden folgende Bestimmungen eingefügt:
VII a. Berwahrung von Wertpapieren.
8 82.
Verwahrung von Aktien.
1. Nach § 255 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs kann, wenn im Gesellschaftsvertrag einer
Aktiengesellschaft die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung davon abhängig
gemacht ist, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Generalversammlung
hinterlegt werden, diese Hinterlegung auch bei einem Notar erfolgen. Die Notariate haben
Anträgen von Aktionären, welche auf diese Gesetzesbestimmung gestützt werden, zu entsprechen.
2. Über den Antrag und die erfolgte Annahme der Aktien ist ein Protokoll (§§ 175 bis 177
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und §§ 57 folgende der
Allgemeinen Ausführungsverordnung vom 11. November 1899) aufzunehmen. In diesem
sind insbesondere der Zweck der Hinterlegung unter Angabe des Tages der Generalversammlung
sowie die hinterlegten Aktien einzeln nach Gattung, Serie und Nummer — zu bezeichnen
und ist zu erwähnen, in welcher Weise das Notariat die übergebenen Aktien zu verwahren im
stande sei und verwahren werde. Zutreffendenfalls ist hervorzuheben, daß dem Notariat
ein feuer= und einbruchsicherer Schrank nicht zur Verfügung stehe.
3. Stellt der Aktionär auf die Eröffnung des Notars über die durch ihn mögliche Art der
Verwahrung den Antrag, daß die Aktien von dem Notariat nicht in eigener Verwahrung
behalten, sondern in die einer Bank oder einer sonstigen sich mit der Aufbewahrung von Wert-
papieren u. s. w. befassenden Stelle abgegeben werden sollen, so ist ein solcher Antrag im
Protokoll zu beurkunden und die Verwahrung der Aktien von dem Notar auf seinen Namen
dem Antrag entsprechend herbeizuführen.
4. Über die erfolgte Hinterlegung der Aktien beim Notariat ist dem Aktionär eine den Zweck
der Hinterlegung und die einzelnen Aktien wie im Protokolle bezeichnende Bescheinigung auszu-
folgen. In die Bescheinigung ist ausdrücklich aufzunehmen, daß die Wiederaushändigung der
Aktien durch das Notariat vor der Generalversammlung nur gegen Rückgabe der Bescheinigung
erfolgen werde.
§ S2a.
Verwahrung von Schuldverschreibungen.
Die Bestimmungen des § 82 finden entsprechende Anwendung, wenn die Hinterlegung von
Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 des Reichsgesetzes vom 4. Dezember 1899 (Reichs-
gesetzblatt Seite 691), betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen,
gemäß § 10 Absatz 2 dieses Gesetzes bei einem Notariat in Antrag gebracht wird.