XLIII. 493
Arzte, welche die ärztliche Berufstätigkeit nicht oder nicht mehr ausüben, sind auf ihren
Antrag vom Vorstande der Arztekammer in der Mählerliste zu streichen; in diesem Falle sind
sie auch von den Beiträgen zur Arztekammer (§ 19) befreit. Gegen die ablehnende Ent-
schließung des Vorstandes ist die Beschwerde nach Maßgabe des § 5 Absatz 3 Satz 2 zulässig.
87.
Ausgeschlossen von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit sind:
.Arzte, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder wegen
eines Verbrechens oder eines Vergehens, das den Verlust der bürgerlichen Ehreurechte
nach sich ziehen kann, in Untersuchung stehen;
Axrzte, welchen durch ehrengerichtliche Entscheidung das Wahlrecht und die Wählbarkeit
zur Arztekammer entzogen ist;
rzte, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen
beschränkt sind;
4. Arzte, welche nach § 6 Absatz 2 in der Wählerliste gestrichen sind.
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88.
Die Wahl erfolgt auf vier Kalenderjahre; die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Die Anordnung der Wahl geschieht durch den Vorstand der Ärztekammer.
Jeder wahlberechtigte Arzt ist schriftlich zur Wahl aufzufordern; dabei ist demselben der
Wahlbezirk, die Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmänner, sowie der Zeitpunkt, bis
zu welchem spätestens der Stimmzettel einzusenden ist, bekannt zu geben.
Außerdem ist die Aufforderung in dem zu amtlichen Bekanntmachungen der Ärztekammer
bestimmten Blatte zu veröffentlichen.
89.
Die Wahl erfolgt schriftlich durch Einsendung des Stimmzettels an den Vorstand der
Arztekammer.
Für die Einsendung der Stimmzettel muß ein Zeitraum von mindestens drei Wochen
von der Ausgabe der betreffenden Nummer des in § 8 Absatz 4 erwähnten Blattes an
bestimmt werden.
Die Stimmzettel sind in einem Umschlage verschlossen einzusenden; auf dem Umschlage ist
Name, Stand und Wohnort des Wählenden anzugeben und ein Vermerk beizufügen, daß sich
in dem Umschlage ein Wahlvorschlag für die Wahl zur Arztekammer befindet.
Auf dem Stimmzettel sind die als Kammermitglieder und Ersatzmänner vorgeschlagenen
Arzte nach Namen und Vornamen, Stand und Wohnort zu bezeichnen.
10.
Ungültig sind Stimmzettel,
1. auf deren Umschlage die Person des Wählenden nicht zu erkennen ist, oder welche von
einer nicht wahlberechtigten Person eingeschickt sind;
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