494 XLIII.
2. soweit sie die Person des Vorgeschlagenen nicht hinlänglich bezeichnen oder die Namen
nicht wählbarer Personen enthalten;
3. welche dem Vorstande der Ärztekammer verspätet zugehen.
Sind mehr Namen auf dem Stimmzettel verzeichnet, als die Zahl der zu wählenden
Mitglieder und Ersatzmänner beträgt, so gelten der Reihenfolge nach die zuerst Genannten
als gewählt.
Fehlt auf dem Stimmzettel die Angabe, wer von den Vorgeschlagenen als Mitglied und
wer als Ersatzmann gewählt wird, so gelten die in erster Reihe Genannten als zu Mitgliedern,
die andern als zu Ersatzmännern vorgeschlagen.
811.
Das Wahlergebnis wird durch den Vorstand der Ärztekammer ohne Verzug protokollarisch
festgestellt; es genügt hierzu die Anwesenheit des Vorsitzenden und zweier Vorstandsmitglieder.
Als Mitglieder gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen als Mitglieder
erhalten haben.
Als Ersatzmänner sind diejenigen gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Hierbei werden die Stimmen, welche der Gewählte als Mitglied und als Ersatzmann erhalten
hat, zusammengezählt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Ärztekammer zu ziehende Los.
12.
Den Gewählten macht der Vorstand der Arztekammer von dem Ergebnisse der Wahl durch
eingeschriebenen Brief Mitteilung mit der Aufforderung, sich binnen einer Woche über die
Annahme der Wahl zu erklären.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen einer
Woche von dem Empfange der Benachrichtigung an gilt als Ablehnung.
Das endgültige Wahlergebnis wird von dem Vorstande der Arztekammer in dem zu
amtlichen Bekanntmachungen der Arztekammer bestimmten Blatte veröffentlicht und dem Ministerium
des Innern mitgeteilt.
Über ctwaige Einsprachen gegen die Gültigkeit der Wahl im ganzen oder eines Mitgliedes
oder Ersatzmannes entscheidet die Arztekammer alsbald nach ihrem Zusammentreten endgültig.
. 13.
Lehnt ein Mitglied die Wahl ab oder scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode
durch Tod, Wegzug aus dem Wahlbezirke, durch Verlust der Wählbarkeit oder durch Verzicht
aus, so tritt ein Ersatzmann aus demselben Wahlbezirke ein und zwar derjenige, der die meisten
Stimmen erhalten hat (§ 11 Absatz 3 und 4).
Der Vorstand der Arztekammer kann auch bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes
einen Ersatzmann einberufen.
Der Vorstand der Arztekammer kann nach Bedarf Ersatzwahlen anordnen.