Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

494 XLIII. 
2. soweit sie die Person des Vorgeschlagenen nicht hinlänglich bezeichnen oder die Namen 
nicht wählbarer Personen enthalten; 
3. welche dem Vorstande der Ärztekammer verspätet zugehen. 
Sind mehr Namen auf dem Stimmzettel verzeichnet, als die Zahl der zu wählenden 
Mitglieder und Ersatzmänner beträgt, so gelten der Reihenfolge nach die zuerst Genannten 
als gewählt. 
Fehlt auf dem Stimmzettel die Angabe, wer von den Vorgeschlagenen als Mitglied und 
wer als Ersatzmann gewählt wird, so gelten die in erster Reihe Genannten als zu Mitgliedern, 
die andern als zu Ersatzmännern vorgeschlagen. 
811. 
Das Wahlergebnis wird durch den Vorstand der Ärztekammer ohne Verzug protokollarisch 
festgestellt; es genügt hierzu die Anwesenheit des Vorsitzenden und zweier Vorstandsmitglieder. 
Als Mitglieder gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen als Mitglieder 
erhalten haben. 
Als Ersatzmänner sind diejenigen gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Hierbei werden die Stimmen, welche der Gewählte als Mitglied und als Ersatzmann erhalten 
hat, zusammengezählt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Ärztekammer zu ziehende Los. 
12. 
Den Gewählten macht der Vorstand der Arztekammer von dem Ergebnisse der Wahl durch 
eingeschriebenen Brief Mitteilung mit der Aufforderung, sich binnen einer Woche über die 
Annahme der Wahl zu erklären. 
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen einer 
Woche von dem Empfange der Benachrichtigung an gilt als Ablehnung. 
Das endgültige Wahlergebnis wird von dem Vorstande der Arztekammer in dem zu 
amtlichen Bekanntmachungen der Arztekammer bestimmten Blatte veröffentlicht und dem Ministerium 
des Innern mitgeteilt. 
Über ctwaige Einsprachen gegen die Gültigkeit der Wahl im ganzen oder eines Mitgliedes 
oder Ersatzmannes entscheidet die Arztekammer alsbald nach ihrem Zusammentreten endgültig. 
. 13. 
Lehnt ein Mitglied die Wahl ab oder scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode 
durch Tod, Wegzug aus dem Wahlbezirke, durch Verlust der Wählbarkeit oder durch Verzicht 
aus, so tritt ein Ersatzmann aus demselben Wahlbezirke ein und zwar derjenige, der die meisten 
Stimmen erhalten hat (§ 11 Absatz 3 und 4). 
Der Vorstand der Arztekammer kann auch bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes 
einen Ersatzmann einberufen. 
Der Vorstand der Arztekammer kann nach Bedarf Ersatzwahlen anordnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.