Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XI.III. 501 
Disziplinarverfahrens verfügt hat. Von der bezüglichen Entschließung beziehungsweise dem 
Abschlusse des dienstpolizeilichen Verfahreus wird das Ministerium dem Ehrengerichte Mit- 
teilung machen. 
Ist in einem dienstpolizeilichen Verfahren gegen einen solchen Arzt wegen seines Ver- 
haltens außer dem Amte eine Disziplinarstrafe verhängt oder auf Freisprechung erkannt worden, 
so ist die Einleitung oder Fortsetzung eines ehrengerichtlichen Verfahrens wegen der den Gegen- 
stand des dienstpolizeilichen Verfahrens bildenden Handlung nicht zulässig. 
32. 
Ist gegen einen Arzt wegen einer strafbaren Handlung die öffentliche Klage erhoben oder 
das Verfahren auf Zurücknahme der Approbation eingeleitet, so ist während der Dauer jenes 
Verfahrens wegen der nämlichen Tatsachen das ehrengerichtliche Verfahren nicht zu eröffnen 
und das eröffnete auszusetzen. 
Ist im gerichtlichen Strafverfahren auf Freisprechung oder auf Einstellung des Verfahrens 
erkannt, oder ist das Verfahren auf Zurücknahme der Approbation eingestellt, so findet wegen 
derjenigen Tatsachen, welche in dem vorangegangenen Verfahren zur Erörterung gelangt sind, 
ein ehrengerichtliches Verfahren nur insofern statt, als diese Tatsachen an sich und unabhängig 
von dem Tatbestande einer im Strafgesetze vorgesehenen Handlung oder des § 53 der Gewerbe- 
ordnung die ehrengerichtliche Bestrafung begründen. 
Ist im gerichtlichen Strafverfahren eine Verurteilung ergangen, auf Grund deren die 
Verwaltungsbehörde die Approbation nicht oder nur auf Zeit zurücknehmen kann (§ 53 der 
Gewerbeordnung), so beschließt das Ehrengericht, ob außerdem das ehrengerichtliche Verfahren 
zu eröffnen oder fortzusetzen ist. 
Wird nach Eröffnung oder Aussetzung des ehrengerichtlichen Verfahrens die Approbation 
des Angeschuldigten dauernd zurückgenommen, so ist das ehrengerichtliche Verfahren einzustellen. 
Kann im gerichtlichen Strafverfahren eine Hauptverhandlung nicht stattfinden, weil der 
Angeklagte abwesend ist, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung. 
§ 33. 
Die ehrengerichtlichen Strafen sind: 
1. Warnung, 
2. Verweis, 
3. Geldstrafe bis zu 2000 4%, 
4. auf Zeit beschränkte oder dauernde Entziehung des aktiven und passiven Wahlrechtes 
zu der Arztekammer und den Ehrengerichten. 
Verweis, Geldstrafe und Entziehung des Wahlrechtes können gleichzeitig als Strafe aus- 
gesprochen werden. 
In besonders geeigneten Fällen kann auf Veröffentlichung der ehrengerichtlichen Ent- 
scheidung erkannt werden. Die Veröffentlichung erfolgt in dem zu amtlichen Bekanntmachungen 
der Arztekammer bestimmten Blatte; daneben kann das Ehrengericht die Veröffentlichung auch 
70.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.