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durch andere Blätter anordnen. Die Kosten der Veröffentlichung gehören zu den Kosten des
ehrengerichtlichen Verfahrens.
8 34.
Das ehrengerichtliche Strafverfahren wird eingeleitet auf Grund einer gegen einen Arzt
erstatteten Anzeige der Verletzung der ihm obliegenden Pflichten.
Die Anzeige kann bei jedem Mitgliede des Ehrengerichtes erfolgen.
Die Mitglieder des Ehrengerichtes sind verpflichtet, die an sie gelangenden, mit Namens-
unterschrift versehenen Anzeigen im Sinne des Absatzes 1 zur Kenntnis des Vorsitzenden zu
bringen. Gleiches gilt, wenn einem Mitgliede des Ehrengerichtes Tatsachen bekannt werden,
welche eine Anzeige im Sinne des Absatzes 11 rechtfertigen.
Der Vorsitzende hat die an ihn gerichteten Anzeigen und Mitteilungen im Sinne der
Absätze 1, 2 und 3 dem Ehrengerichte zur Entschließung vorzulegen und zur Kenntnis des
Beauftragten des Ministeriums des Innern zu bringen.
g 36.
Warnung, Verweis und Geldstrafe bis zu 300 + können nach Anhörung des Angeschul-
digten und des Beauftragten des Ministeriums des Innern ohne förmliches ehrengerichtliches
Verfahren durch Beschluß des Ehrengerichtes verhängt werden.
Dem Angeschuldigten und dem Beauftragten des Ministeriums des Innern steht das Recht
zu, vor der Beschlußfassung auf Eröffnung des förmlichen ehrengerichtlichen Verfahrens anzu-
tragen. Die Ablehnung des Antrages ist nur bei gleichzeitiger Einstellung des nicht förmlichen
ehrengerichtlichen Verfahrens zulässig.
6 36.
Ein nach § 35 gefaßter Beschluß ist in schriftlicher, mit Gründen versehener Ausfertigung
dem Angeschuldigten und dem Beauftragten des Ministeriums des Junern zuzustellen.
Beiden Teilen steht die Beschwerde an den Ehrengerichtshof zu.
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.
Der Angeschuldigte hat das Recht, sich in allen Stadien des Verfahrens eines Arztes
oder Rechtsanwaltes als Beistandes zu bedienen. Der Angeschuldigte und sein Beistand sind von
allen Terminen zu benachrichtigen; sie haben das Recht, an diesen Terminen teilzunehmen und
an die Zeugen oder die Sachverständigen Fragen zu stellen; auch ist dem Beistande auf Antrag
Einsicht in die Akten zu gewähren.
8 37.
Das förmliche ehrengerichtliche Verfahren besteht in Voruntersuchung und Hauptverhandlung.
Die Voruntersuchung wird durch einen Beschluß des Ehrengerichtes eröffnet, in welchem
die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Verfehlungen aufzuführen sind.
Die Führung der Voruntersuchung liegt dem rechtskundigen Mitgliede des Ehrengerichtes ob.
In dem Beschlusse (Absatz 2) ist das rechtskundige Mitglied und der Beauftragte des
Ministeriums des Innern, welcher die Anklage vertritt, zu benennen.