Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

504 XLIII. 
Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muß eine Frist von 
mindestens einer Woche liegen. Ist diese Frist nicht eingehalten, so kann der Angeklagte die 
Aussetzung der Verhandlung nur verlangen, wenn er den Antrag unverzüglich bei Beginn der 
Hauptverhandlung stellt. 
§ 44. 
Die Mitglieder des Ehrengerichtes, welche bei dem Beschlusse auf Eröffnung der Vorunter- 
suchung mitgewirkt oder die Voruntersuchung geführt haben, sind von der Teilnahme an dem 
weiteren Verfahren, insbesondere der Hauptverhandlung, nicht ausgeschlossen. 
45. 
Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Den Mitgliedern der Arztekammer ist der 
Zutritt zu gestatten, anderen Personen nur nach dem Ermessen des Vorsitzenden. 
Der Vorsitzende kann die Anwesenden zur Verschwiegenheit verpflichten. 
8 46. 
Die Hauptverhandlung kann stattfinden, auch wenn der Angeschuldigte trotz Vorladung 
nicht erschienen ist. 
Eine öffentliche Ladung oder Vorführung des Angeschuldigten ist unzulässig. 
Das Gericht kann jederzeit das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten unter der Ver- 
warnung auordnen, daß bei seinem Ausbleiben sein Beistand oder Vertreter nicht werde zu- 
gelassen werden. 
847. 
Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündigung der Cutscheidung. Dieselbe kann 
nur auf Freisprechung oder Verurteilung lauten. 
Das Ehrengericht urteilt dabei nach seiner freien Überzeugung und ist an etwaige Standes- 
ordnungen nicht gebunden. 
Eine Ausfertigung der mit Gründen versehenen Entscheidung ist dem Angeschuldigten 
und dem Vertreter der Anklage zuzustellen. 
8 48. 
Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtes steht sowohl dem Vertreter der Anklage als 
dem Angeschuldigten die Berufung an den Ehrengerichtshof zu. 
Die Berufung ist bei dem Ehrengerichte, welches die angegriffene Entscheidung erlassen 
hat, oder bei dem Ehrengerichtshofe schriftlich einzulegen. 
Der Angeschuldigte kann die Berufung durch einen Bevollmächtigten einlegen. 
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt für beide Teile mit dem Ablaufe 
des Tages, an welchem dem Angeschuldigten die Ausfertigung der Entscheidung zugestellt ist.
	        
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