XLIII. 507
§ 56.
Das Ersuchen um Einleitung eines Vermittelungsverfahrens ist an den Vorsitzenden des
zuständigen Ehrengerichtes zu richten.
Bei Streitigkeiten zwischen einem Arzte und einer anderen Person findet die vermittelnde
Tätigkeit des Ehrengerichtes nur auf Ersuchen der letzteren statt.
Der Vorsitzende des Ehrengerichtes kann die Vermittelung einem Mitgliede des Ehren-
gerichtes übertragen.
6 57.
Die Arzte im Bezirke des Ehrengerichtes sind verpflichtet, im Vermittelungsverfahren die
verlangten Aufschlüsse zu geben und auf die an sie ergehenden Ladungen zu erscheinen.
Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann durch Geldstrafen bis zum Gesamtbetrag von
300 K erzwungen werden. Der Festsetzung der Strafe muß deren schriftliche Androhung
vorangehen. Gegen die Straffestsetzung findet Beschwerde statt.
Über die Beschwerde entscheidet, wenn die Strafe vom Ehrengerichte festgesetzt worden ist,
der Ehrengerichtshof und, wenn die Strafe von einem beauftragten Mitgliede des Ehren-
gerichtes festgesetzt worden ist, das Ehrengericht. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat,
von der Zustellung des Beschlusses an gerechnet.
Auf die Vollstreckung der Geldstrafe findet § 53 Absatz 1 Anwendung.
8 58.
Die Kosten des Vermittelungsverfahrens werden dem auferlegt, der durch sein Verhalten
das Vermittelungsverfahren veranlaßt hat. Im übrigen finden die Vorschriften der 88 52
und 53 entsprechende Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Die Rechtsverhältnisse der Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie des
Hilfspersonales im Gesundheitswesen.
I. Zahnärzte und Tierärzte.
8 59.
Auf Zahnärzte und Tierärzte finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Zur Wahrnehmung der Standesinteressen der Zahnärzte und Tierärzte werden besondere
Standesvertretungen (Zahnärztekammer, Tierärztekammer) bestellt, welche ihren Sitz in
Karlsruhe haben.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 71