Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

508 XLIII. 
g 60. 
Auf diese Standesvertretungen finden die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 1, 5 bis 19 
sinngemäße Anwendung. 
Die Wahlbezirke und die Zahl der Mitglieder werden durch landesherrliche Verordnung bestimmt. 
g 61. 
Der Vorstand der in § 59 Absatz 2 bezeichneten Standesvertretungen ist befugt, unter 
dem Vorsitze eines vom Ministerium des Innern nach Anhörung der Standesvertretung hierzu 
bestimmten höheren Verwaltungsbeamten als Disziplinarkammer gegen Zahnärzte beziehungs- 
weise Tierärzte, welche die Pflichten ihres Berufes verletzen oder durch ihr Verhalten der 
Achtung, die ihr Beruf erfordert, sich unwürdig zeigen, auf Erinnerung, Verweis, Entziehung 
des Wahlrechtes bei der Wahl zur Standesvertretung und Geldstrafen bis zu 200.46 zu erkennen. 
Der Beurteilung durch die Disziplinarkammer entzogen ist die amtliche Tätigkeit der 
beamteten Tierärzte; das gleiche gilt bezüglich des außerdienstlichen Verhaltens der beamteten 
Tierärzte, soweit hierwegen ein dienstpolizeiliches Verfahren eingeleitet und eine Disziplinar- 
strafe verhängt oder auf Freisprechung erkannt worden ist. 
Die erkannten Geldstrafen fließen in die Kasse der Standesvertretung oder in eine in der 
Geschäftsordnung bestimmte Unterstützungskasse. 
Außerdem beschließt die Disziplinarkammer in den Fällen des § 53 der Gewerbeordnung 
über die Zurücknahme der Approbation. 
Hinsichtlich des Verfahrens vor der Disziplinarkammer finden die Vorschriften über das 
Verfahren in Verwaltungssachen Anwendung, soweit nicht durch landesherrliche Verordnung 
etwas anderes bestimmt ist. 
Der Rekurs gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer geht an das Ministerium 
des Innern. 
II. Apotheker. 
g 62. 
Zur Wahrnehmung der Standesinteressen der Apotheker wird eine Apothekerkammer 
errichtet, welche ihren Sitz in Karlsruhe hat. 
Auf die Apothekerkammer finden die Vorschriften in den 88 2 Absatz 1, 3 und 4; 
3 Absatz 1; 5; 7 bis 19 sowie § 61 siungemäße Anwendung. 
Die Wahlbezirke und die Zahl er Mitglieder werden durch landesherrliche Verordnung bestimmt. 
8 63. 
Wahlberechtigt und wählbar zur Apothekerkammer sind diejenigen approbierten Apotheker, 
welche sich im Besitze einer der im Großherzogtum bestehenden Apotheken befinden, soweit sie 
innerhalb des Großherzogtums ihren Wohnsitz haben und Angehörige des Deutschen Reiches sind. 
Die wahlberechtigten Apotheker sind befugt, an den von ihnen jährlich zu leistenden Bei- 
trägen zu den Kosten der Handelskammern diejenigen Beträge in Abzug zu bringen, welche
	        
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