Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

510 XIIII. 
Gegen die nach dem zweiten Absatze vom Bezirksamte erlassenen Entschließungen steht den 
Beteiligten binnen einem Monate vom Tage der Eröffnung an die Klage bei dem Verwaltungs- 
gerichtshofe gemäß 8 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zu. 
Dritter Abschnitt. 
Schluß= und Ubergangsbestimmungen. 
§ 67. 
Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgenden Zustellungen und Vorladungen 
können durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen. 
Die Posteinlieferungsscheine begründen die Vermutung für die in der ordnungsmäßigen 
Frist nach der Einlieferung erfolgte Zustellung. 
§ 68. 
Vorstehendes Gesetz tritt am 1. Januar 1907, soweit die Wahlen zu den Standes- 
vertretungen in Frage stehen, aber schon am 1. Oktober 1906 in Kraft. 
Das Ministerium des Innern ist mit dem weiteren Vollzuge betraut. 
Mit Wirkung vom 1. Januar 1908 wird Artikel 23 à des Handelskammergesetzes in der 
durch das Gesetz vom 26. April 1886 bewirkten Fassung aufgehoben. 
Der § 2 Satz 2 des Gesetzes vom 11. September 1898, die Ausübung der Real= 
berechtigungen betreffend, erhält folgende Fassung: 
Vor einer Versagung ist der Vorstand der Apothekerkammer zu hören. 
§ 69. 
Die in den §§ 4, 5, 6, 8, 9, 11 und 12 dem Vorstande der Arztekammer übertragenen 
Verrichtungen stehen bei den ersten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vorzunehmenden Wahlen 
zu den Standesvertretungen dem Ministerium des Innern zu, welches auch hier in den in 
den §§ 5 Absatz 3 und 6 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Fällen endgültig entscheidet. Zur 
Feststellung des Wahlergebnisses (§ 11 Absatz 1) sind drei Mitglieder des zurzeit bestehenden 
Ausschusses und hinsichtlich der Zahnärzte drei Wahlberechtigte zuzuziehen. 
Die öffentlichen Bekanntmachungen (§5 Absatz 2, § 8 Absatz 4, § 12 Absatz 3) erfolgen 
bei diesen Wahlen bezüglich der Arztekammer in den „Arztlichen Mitteilungen aus und für 
Baden,“ bezüglich der Standesvertretungen der Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker in dem 
durch die landesherrliche Verordnung bestimmten Blatte. 
Dem Ministerium des Innern liegt auch die Einberufung der erstmals gewählten Mit- 
glieder der Standesvertretungen zu der Vorstandswahl ob. 
Gegeben zu Schloß Baden, den 10. Oktober 1906. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
Schenkel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.