XLIV. 521
„Für die Teilnahme an diesen Kursen hat die Hebamme als Ersatz für Verpflegung und
Wohnung täglich 2 4, sowie als Honorar für den Leiter der Kurse 10 + und für die
Oberhebamme 2 4 zu entrichten. Den Gemeindehebammen sind diese Kosten von der Gemeinde
zu ersetzen, außerdem haben die Gemeinden den Gemeindehebammen die durch die Teilnahme
an den Fortbildungskursen erwachsenden Reisekosten zu erstatten, sowie die für den Fortbildungs-
unterricht erforderlichen Gegenstände wie Lehrbuch, Hefte, Schreibzeug 2c. zu beschaffen,
auch soweit erforderlich, eine Entschädigung für den entgangenen Verdienst im Betrage
von 50 F bis 1 + täglich zu gewähren.
Artikel IV.
An die Stelle des bisherigen § 25 Absatz 3 der Dienstweisung für die Hebammen vom
2. Januar 1902 tritt folgende Bestimmung:
„Für die einzelnen Dienstleistungen kann die von einer Gemeinde bestellte Hebamme, sofern
der Dienstvertrag nichts anderes bestimmt, neben dem von der Gemeinde bewilligten festen Gehalt
von den ihre Hilfe in Anspruch Nehmenden mit Rücksicht auf den Aufwand an Zeit und Mühe
die folgenden Gebühren anfordern:
1. für die Untersuchung einer Frauensperson, Anlegung des Katheters, Setzen eines
Klistiers, Ausspülungen, Einlegung von Tampons und dergleichen 1 ∆& bis 1 4.50 H;
2. für Besorgung einer Geburt je nach Zeitdauer, einschließlich der vorgeschriebenen Wartung
der Wöchnerin und des Kindes in den ersten neun Tagen nach der Geburt 10 bis 20 40;
3. für Beistand bei einer geburtshilflichen oder aynatologischen Operatton durch den
Arzztt z2 bis 3 4;
4. für jeden besonders verlangten oder nötigen Besuch .. .00»,b181·,-6
bei Nacht das Doppelte;
5. für eine Nachtwache 2 bis 3 4%;
6. als Ganggebühr bei einer Entfernung von wenigsteus einer Viertelstunde von den
zusammenhängenden Häusern des Wohnorts der Hebamme 50 ;
für jede weitere Viertelstunmde .. . 30 H.
Karlsruhe, den 30. September 1906.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.
Glockner.
von Dusch.
Bekanntmachung.
(Vom 16. Oktober 1906.)
Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend.
Mit Bezug auf die diesseitige Bekanntmachung vom 25. Juni 1901 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 444) wird weiter bekannt gegeben, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1907