Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 
in § 94 der Gemeindeordnung das Wort „Steuerkapital“ 
durch „Steuerwert und Einkommensteueranschlag“ 
ersetzt. 
§ 80 n erhält die Bezeichnung „S 80 aa“. 
3. Die Regierung wird ermächtigt, das sechste Kapitel, 1. Abschnitt der Gemeinde= und 
Städteordnung „Von dem Gemeindeaufwand und den Mitteln zu dessen Deckung“ mit fort- 
laufender Folge der Nummern und Ziffern der Paragraphen, wobei die §8 79% bis m den 
§8§ 78 bis 79 voranzustellen sind, sowie die Gemeindeordnung und Städteordnung in der sich 
hiernach ergebenden Fassung zu veröffentlichen. 
4. Wo in Gesetzen auf die hiernach abgeänderten Bestimmungen der Gemeindeordnung 
und Städteordnung Bezug genommen ist, treten die jetzigen Bestimmungen an deren Stelle. 
82. 
1. In dem Gesetz, die Organisation der inneren Verwaltung betreffend, vom 5. Oktober 1863 
in der Fassung des Gesetzes vom 17. Mai 1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 287) 
werden die nachstehend bezeichneten Worte in § 30 Absatz 1 Ziffer 1 und in § 38 Absatz 1 
„an Liegenschaften“ bis einschließlich „wird“ 
durch „Grundstücke im Steuerwert von wenigstens 100 000 Mark besitzen, welche 
seit fünf Jahren von ihnen oder ihren Familienvorfahren versteuert werden", 
in § 30 Absatz 1 Ziffer 2 „Gewerbsteuerkapitalien“ bis einschließlich „versteuern“ 
durch „der Kreisbesteuerung unterliegendes gewerbliches Vermögen im Steuerwerte 
von mindestens 200 000 Mark versteuern“, 
in § 30 Absatz 2 „Gewerbsteuerkapitalien“ 
durch „gewerbliches Vermögen“, 
in § 38 Absatz 1 letzter Satz „Grundsteuerkapitals“ 
durch „Steuerwerts an Grundstücken“, 
in § 43 Absatz 1, 2 und 3 und in § 43 a Absatz 2 „Steuerkapitalien“ 
durch „Steuerwerte“, 
in § 43 Absatz 2 lit. b „Gewerb= und Kapitalrentensteuerkapitalien“ 
durch „Steuerwerte des Betriebs= und Kapitalvermögens", 
in § 43 Absatz 3 die Worte „a-c“ 
durch „a und b“ 
ersetzt und 
in § 43 Absatz 2 die lit. c aufgehoben. 
2. In dem Gesetz, die Handelskammern betreffend, vom 11. Dezember 1878 in der 
Fassung der Gesetze vom 26. April 1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 153) und 
vom 17. September 1898 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 421) werden die nachstehend 
bezeichneten Worte 
in Artikel 5 
Absatz 1 „Wer weder zur Gewerbsteuer veranlagt ist" 
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