XLV. 533
durch „Wer weder in einer Gemeinde des Kammerbezirks mit gewerblichem Ver-
mögen veranlagt ist“,
Absatz 2 „ihres Gewerbsteuerkapitals“
durch „des Steuerwerts ihres gewerblichen Vermögens",
in Artikel 23
Absatz 1 „aus dem Gewerbsteuerkapital"“
durch „aus dem in Gemeinden des Kammerbezirks veranlagten gewerblichen Vermögen“,
Absatz 2 „Gewerbstenerkapital“
durch „Gewerbliches Vermögen, welches außerhalb des Kammerbezirks zur Gemeinde-
besteuerung“,
„des in jedem derselben veranlagten Gewerbsteuerkapitals"
durch „des Steuerwerts des in den Gemeinden jedes derselben veranlagten gewerb-
lichen Vermögens“,
in Artikel 24 „der in dem Kammerbezirke veranlagten Gewerbsteuerkapitalien“
durch „der Steuerwerte des in den Gemeinden des Kammerbezirks veranlagten
gewerblichen Vermögens“
ersetzt.
3. In dem Gesetz, die Ausführung der Unfall= und Krankenversicherung betreffend, vom
24. März 1888 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1902 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 215) werden in § 4 Ziffer 1 Absatz 3 die Worte „50 Millionen der
innerhalb des Kreisgebiets zur Grundsteuer eingeschätzten Steuerkapitalien“
durch „75 Millionen der Steuerwerte des innerhalb des Kreisgebiets veranlagten
Vermögens in Grundstücken“,
und „25 Millionen“
durch „35 Millionen“
ersetzt.
4. Wo in sonstigen Gesetzen die Grund-, Häuser-, Gefäll-, Gewerb= und Kapitalrenten-
steuerkapitalien die Grundlage bilden für die Gewährung von Rechten oder die Verpflichtung
zu Leistungen, treten, soweit nichts anderes bestimmt ist, an ihre Stelle die Steuerwerte der
Grundstücke, Gebäude, des gewerblichen und Kapitalvermögens.
Auf die Ansprüche von Gemeinden auf Grund des Artikels 18 des Ortsstraßengesetzes
vom 6. Juli 1896 findet § 69 Absatz 5 der Gemeinde= und Städteordnung Anwendung.
84.
Das badische Ausführungsgesetz zum Zwangsversteigerungsgesetz vom 18. Juni 1899
(Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 267) wird in 8 3 Ziffer 2 wie folgt gefaßt:
„2. die auf den Steuerwert der Grundstücke und Gebäude entfallende Gemeinde-
umlage sowie die Beiträge auf Grund des § 69 Absatz 6 der Gemeinde= und Städte
ordnung“.
75.