XI.V.
86.
Jede Gemeinde hat das Recht, die auf den Gemeindeverband sich beziehenden Angelegen-
heiten zu besorgen, und ihr Vermögen selbständig zu verwalten.
Es wird ihr ferner die Ortspolizei im Umfange des Orts und der Gemarkung über-
tragen, soweit nicht ausnahmsweise einzelne Zweige derselben einer besonderen vom Staate auf-
gestellten Polizeistelle zugewiesen werden.
Die niedere Polizei, im Umfange der in ihren standes= und grundherrlichen Bezirken
gelegenen Schlösser, Wohnungen samt Zubehörde der Standes= und Grundherren, wird von
diesen, untergeordnet unter die amtliche Distriktspolizei, ausgeübt.
SB#
—1
§ 7.
Die Verwaltung der Gemeinde unterliegt dem Aufsichtsrechte des Staates nach Maß-
gabe der Vorschriften des gegenwärtigen oder künftiger Gesetze.
Titel lI.
Von den Verwaltungsstellen und deren Bildung.
88.
Die Verwaltung in jeder Gemeinde ist dem Gemeinderat anvertraut. Er besteht aus dem
Bürgermeister und den Gemeinderäten. Jeder Gemeinderat soll einen Ratschreiber haben.
89.
Neben dem Gemeinderat besteht in den Gemeinden, welche dauernd mindestens 500 Ein—
wohner zählen, ein Bürgerausschuß, welcher von den stimmfähigen Gemeindebürgern und wahl-
berechtigten Einwohnern gewählt wird, in den übrigen Gemeinden die aus den Gemeindebürgern
und wahlberechtigten Einwohnern sich bildende Gemeindeversammlung.
Das Ministerium des Innern bestimmt, in welchen Gemeinden hiernach ein Bürgerausschuß
zu wählen oder der bestehende Bürgerausschuß aufzulösen ist.
§ Da.
Wahlberechtigte Einwohner sind die im Vollbesitze der Rechtsfähigkeit und der bürgerlichen
Ehrenrechte befindlichen männlichen, nicht im aktiven Militärdienste stehenden Angehörigen des
Deutschen Reiches, welche seit zwei Jahren
a. Einwohner der Gemeinde sind,
b. das 24. Lebensjahr zurückgelegt und eine selbständige Lebensstellung haben,
. keine Armennnterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen haben,
. in einer badischen Gemeinde Gemeindeumlagen zu zahlen haben beziehungsweise in
einer umlagefreien badischen Gemeinde solche zahlen müßten, wenn die letztere Umlagen
erheben würde,
. die ihnen obliegenden Abgaben an die Gemeinde entrichtet haben.
—
-—
E