Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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XIV. 
Als selbständig im Sinne dieses Gesetzes werden diesenigen Personen betrachtet, welche 
entweder einen eigenen Hausstand haben oder ein Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben oder 
an direkten ordentlichen jährlichen Staatssteuern mindestens zwanzig Mark bezahlen. 
Von dem Vorhandensein einer zweijährigen Dauer dieser Erfordernisse (Buchstabe a bis e) 
kann durch Bürgerausschußbeschluß im einzelnen Falle Nachsicht erteilt werden. 
8 9b. 
Vei allen Wahlberechtigten ruht das Wahlrecht 
3. 
4. 
D. 
Hinfolge der Entmündigung, Mundtotmachung und Verbeistandung, 
infolge der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte während der Dauer dieses 
Verlustes, 
infolge gerichtlicher Verurteilung wegen Diebstahls, Unterschlagung, Fälschung oder 
Betrugs innerhalb der letzten fünf Jahre, 
nach eröffnetem Konkursverfahren, während der Dauer desselben und so lange die 
Gläubiger nicht befriedigt sind, 
infolge des Eintritts in den aktiven Militärdienst auf die Dauer dieses Verhältnisses. 
In den unter Ziffer 3 erwähnten Fällen laufen die fünf Jahre erst von dem Tage an, 
an welchem die Freiheitsstrafe erstanden ist. 
Die Wahlberechtigung tritt hier, wie bei dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte, 
wieder ein, wenn der Verurteilte umn Wege der Begnadigung die Wiederbefähigung erlangt hat. 
zugereen ruht das Wahlrecht der Gemeindebürger, welche 
. in der Gemeinde keinen Wohnsitz haben, 
2 
3. 
den Erfordernissen des 8 9a Absatz 1d zurzeit nicht entsprechen, 
den Fall eines vorübergehenden Unglückes ausgenommen — eine Armenunterstützung 
aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre 
bezogen haben, 
nach durchgeführtem Betreibungsverfahren die an die Gemeinde im laufenden oder im 
vorhergehenden Jahre geschuldeten Abgaben nicht entrichten. 
§ 9c. 
Zur Teilnahme an den Gemeindewahlen sind nur diejenigen zuzulassen, welche in den 
zum Zwecke der Wahlen jeweils anzulegenden Listen aufgenommen sind. 
Erstes Kapitel. 
Von dem Gemeinderat. 
8 10. 
Der Gemeinderat besteht außer dem Bürgermeister aus drei bis achtzehn Mitgliedern. 
Die Zahl der Gemeinderäte wird mit Rücksicht auf die Einwohnerzahl und die örtlichen 
Verhältnisse durch Gemeindebeschluß festgesetzt und von der Staatsbehörde bestätigt.
	        
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