Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

540 XI. V. 
Treibt der zum Bürgermeister Gewählte das Wirtschaftsgewerbe, so kann er die Wahl 
nur annehmen, wenn er zwei Drittel der Stimmen aller Wahlberechtigten erhalten hat, oder 
sein Gewerbe niederlegt. 
Wenn in drei Wahltagfahrten eine gültige Wahl aus dem Grunde nicht zu stande kommt, 
weil keiner die erforderliche Stimmenzahl auf sich vereinigt, oder der Gewählte nicht wählbar 
ist, oder wenn die Vornahme einer zweiten oder dritten Wahl verweigert wird, so wird mit 
Umgehung einer weiteren Wahl der Bürgermeister von der Staatsbehörde auf höchstens zwei 
Jahre ernannt. 
8 16. 
Als zu Gemeinderäten gewählt gelten diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Wo die Wahl durch den Bürgerausschuß vorzunehmen ist, ist zu deren Gültigkeit 
erforderlich, daß mehr als die Hälfte aller Wahlberechtigten abgestimmt hat. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches sofort von den Beteiligten, wenn sie 
anwesend sind, andernfalls durch von der Wahlkommission für sie bestellte Vertreter zu ziehen ist. 
16. 
Die Wahl des Bürgermeisters leitet die ihm zunächst vorgesetzte Staatsverwaltungs- 
behörde mit Zuziehung von zwei Urkundspersonen, welche der Gemeinderat aus der Mitte des 
Bürgerausschusses wählt. 
Die Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeinderates leitet der Bürgermeister unter 
Zuziehung des Ratschreibers und zweier Gemeinderäte als Urkundspersonen. 
Die Wahl geschieht mittelst geheimer Stimmgebung. 
Die Wahlordnung wird durch Verordnung bestimmt. 
* 17. 
Das Amt des Bürgermeisters dauert neun Jahre. Er ist nach Ablauf der Dienstzeit 
wieder wählbar. 
8 18. 
Die Gemeinderäte werden auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte 
aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Wird die Stelle eines Gemeinderats durch Tod oder Austritt erledigt, so wird in den 
Gemeinden, in welchen der Bürgerausschuß Wahlkörper ist, von diesem sofort die Ergänzungs- 
wahl für die ganze noch übrige Amtsdauer des Abgegangenen vorgenommen. In den übrigen 
Gemeinden wird die Ergänzungswahl nur vorgenommen, wenn die Erledigung ein Jahr vor 
dem Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit des Abgegangenen eintritt. Erfolgt die Erledigung später, 
ist eine Stellvertretung nicht geboten. 
8 18a. 
Jeder Wahlberechtigte muß die auf ihn gefallene Wahl annehmen.
	        
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