498 Nr. 71. 1917.
§5 1.
Kuhhalter,
a) die ihre Milchwirtschaft am Ort einer Molkerei oder bis zu einem Kilometer
Weges von der Molkerei entfernt betreiben oder
b) deren Milchwirtschaft zwar in größerer Entfernung von einer Molkerei be-
trieben wird, für die aber die Lieferung der Milch an die Molkerei am
Orte der Milchwirtschaft oder bis zu einem Kilometer Weges von ihr ent-
fernt ermöglicht wird,
sind verpflichtet, die in ihrem Betriebe gewonnene Milch an die Molkerei zu liefern.
Sie dürfen für jeden Angehörigen ihres Haushaltes und ihrer Wirtschaft, ein-
Gließlich des Gesindes sowie der Naturalberechtigten, insbesondere Altenteiler und
rbeiter, täglich höchstens einen halben Liter Milch zurückbehalten, insgesamt jedoch
nicht mehr als 10 Liter. Schnitter und Kriegsgefangene sind nicht Haushalts= oder
Wirtschaftsangehörige im Sinne dieser Vorschrift.
Sie dürfen ferner für ihre Arbeitnehmer, die Anspruch auf Haltung einer Kuh
haben, statt dessen aber gegen Abgabe einer gewissen Menge Vollmilch die Kuhhaltung
der Dienstherrschaft überlassen haben (Deputatisten, Tagelöhner, Vorschnitter), täglich
das Milchdeputat in einer Menge von höchstens 3 Litern zurückbehalten. Die Arbeit-
nehmer haben alsdann aber kein Recht auf Gewährung von Milch= oder Fettkarten.
Die Molkerei ist verpflichtet, die ihr gelieferte Milch und im Falle von § 2 auch
Sahne oder Butter zur Verarbeitung anzunehmen.
Als Molkerei im Sinne dieser Bestimmung gilt jeder milchwirtschaftliche Betrieb,
der mit motorischer Kraft ausgestattet ist oder im Durchschnitte monatlich mehr als
4000 Liter Milch zu Butter verarbeitet. In Streitfällen über den Begriff der Molkerei
entscheidet die Landesbehörde für Volksernährung.
8 3.
Den Kuhhaltern kann von der Kreisbehörde gestattet werden, statt Milch Sahne
oder Butter zu liefern. Sie können in Ausnahmefällen auch ganz von der Lieferungs-
Hflicht entfreit werden, haben alßdann aber kein Recht auf Gewährung von Milch-
oder Fettkarten.
5 3.
Kuhhaltern, die ihrer Milch-, Sahne= oder Butterlieferungspflicht nicht nach-
kommen, kann von der Kreisbehörde zeitweilig aufgegeben werden, die gesamte Milch
abzuliefern; jedoch ist ihnen in diesem Falle für ihre Vollmilchversorgungsberechtigten
die gesetzlich zustehende Milchmenge zu belassen.
* 4.
Verträge zwischen Kuhhaltern und Molkereien bleiben unberührt, soweit sie die
Kuhhalter mindestens in dem in § 1 genannten Umfange zur Milchlieferung verpflichten.
Haben Kuhhalter einer Molkerei nach deren Satzung oder vertragsmäßig Sahne statt
Milch zu liesern, so soll diese Lieferung weiter zulässig sein, solange nicht die Kreis-
behörde die Lieferung von Milch statt Sahne anordnet.