Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

542 XLV. 
zurück, so hat der Gemeinderat nach Vernehmung des Bürgerausschusses den Antrag zu stellen, 
daß der Dienst als erledigt erklärt und eine neue Wahl angeordnet werde. 
Auf den im öffentlichen Dienst Abwesenden findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
8 19a. 
In Gemeinden mit mindestens 2000 Einwohnern können für einzelne Verwaltungszweige 
zur Unterstützung des Gemeinderats besondere bleibende Kommissionen gebildet werden, deren 
Einrichtung und Wirkungskreis durch Gemeindebeschluß mit Genehmigung des Ministeriums 
des Innern zu bestimmen ist. 
Sämtliche Mitglieder dieser Kommissionen werden vom Gemeinderat ernannt. Jeder 
Kommission muß ein Mitglied des Gemeinderats als Vorsitzender angehören; im übrigen kann 
sie aus Mitgliedern des Gemeinderats, des Bürgerausschusses und aus anderen wahlberechtigten 
Bürgern und Einwohnern zusammengesetzt werden. Es kann auch bestimmt werden, daß den 
Kommissionen für das Armenwesen, für Unterrichts= und Erziehungsangelegenheiten, für das 
öffentliche Gesundheitswesen und für sonstige Aufgaben, bei denen nach der Art des Gegen- 
standes die Mitwirkung von Frauen wünschenswert ist, bis zu einem Viertel der Mitglieder 
Frauen mit Sitz und Stimme angehören sollen oder können. Die einer solchen Kommission 
angehörigen Frauen müssen im übrigen den nach § 12 Absatz 1 der Gemeindeordnung ver- 
langten Erfordernissen entsprechen, mit der Maßgabe, daß bei verheirateten Frauen die Abgaben- 
zahlung seitens des Ehemannes als Erfüllung des Erfordernisses gilt. 
Der Bürgermeister ist jederzeit berechtigt, der Kommissionssitzung beizuwohnen und, wenn 
es ihm nötig oder zweckmäßig erscheint, ausnahmsweise den Vorsitz zu übernehmen. 
Die Kommissionen sind dem Gemeinderat untergeordnet, welcher über Beschwerden gegen 
sie vorbehaltlich des Rekurses zu entscheiden hat. 
Die §8§ 23 und 25 finden auch auf diejenigen Kommissionsmitglieder Anwendung, welche 
nicht zugleich Gemeinderäte sind. 
Bei den Beratungen und Beschlußfassungen in Angelegenheiten der Volksschule sollen die 
Ortspfarrer der verschiedenen Konfessionen und die Volksschullehrer in einer in dem Gemeinde- 
beschluß näher zu bestimmenden Weise vertreten sein. 
In der Armenkommission und in der Kommission für das öffentliche Gesundheitswesen 
sollen die Armenärzte und wo die Ortspolizei einer Staatsstelle übertragen ist, der Polizei- 
beamte, in der ersteren außerdem der Ortspfarrer jeder Konfession, in der letzteren am Wohnsitz 
des Bezirksarztes auch dieser Sitz und Stimme haben. 
Sind in der Gemeinde mehrere Ortspfarrer der gleichen Konfession, so bleibt es der 
zuständigen oberen Kirchenbehörde überlassen, zu bestimmen, wer von ihnen in die genannten 
Kommissionen gemäß dem Gemeindebeschluß einzutreten hat. 
8 20. 
Der Ratschreiber wird vom Gemeinderate ernannt. 
Schullehrer können nur in Landgemeinden und nur nach zuvor von der Oberschulbehörde 
erlangter Erlaubnis, welche jederzeit widerruflich ist, die Ratschreiberstelle erhalten.
	        
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