Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 543 
8 21. 
Die gegenwärtigen Gehalte der Bürgermeister, Gemeinderäte, Gemeinderechner und Rat- 
schreiber können durch einen Beschluß der Gemeinde erhöht, vermindert und umgewandelt, auch 
können auf gleiche Weise da, wo noch keine Gehalte bestanden haben, solche eingeführt, nie aber 
während der durch das Gesetz oder durch die Ernennung bestimmten Dienstzeit die eingeführten 
Gehalte vermindert werden. 
§ 22. 
Für Dienstverrichtungen innerhalb Orts erhalten die Bürgermeister, die Mitglieder des 
Gemeinderats und der Ratschreiber keine Belohnung, für Dienstverrichtungen in der Gemarkung 
aber die geordneten Gebühren. Diese werden durch Regierungsverordnung bestimmt. 
Statt dieser Gebühren können jedoch für einzelne, jährlich wiederkehrende bestimmte Ver- 
richtungen bestimmte Belohnungen von der Gemeinde angeordnet werden. 
Auch für auswärtige Verrichtungen, sowic für Dienstgeschäfte bei Privaten können die 
geordneten Gebühren gefordert werden. 
8 23. 
Die einstweilige Enthebung des Bürgermeisters, der Gemeinderäte, des Rechners und des 
Ratschreibers vom Dienst kann von den Staatsverwaltungsstellen erkannt werden, wenn sich 
gegen sie im Laufe einer Untersuchung nahe Verdachtsgründe eines solchen Verbrechens an den 
Tag legen, das, wenn es erwiesen wäre, die Entlassung zur Folge haben würde, oder wenn 
die Untersuchung durch die fernere Dienstführung des Angeschuldigten sehr erschwert oder ver- 
hindert würde. 
Auf Antrag des Gemeinderats kann wegen Beschuldigungen, auf deren Grund die Dienst- 
entlassung eintreten kann, die einstweilige Enthebung vom Dienst erkannt werden. 
* 24. 
Die Dienstentlassung der vorgedachten Personen muß im Wege der Verwaltung aus- 
gesprochen werden: 
1. wegen erwiesener Dienstunfähigkeit, 
2. (aufgehoben), 
3. wegen einer die öffentliche Achtung ihnen entziehenden*) Strafe, worunter insbesondere 
die Strafe des Ehebruchs begriffen ist, und 
4. wenn durch Unsittlichkeit ein solches Argernis gegeben wird, daß eine wirksame Dienst- 
führung nicht mehr zu erwarten ist. 
8 25. 
Wegen Willkürlichkeiten im Dienst, insoferne sie nicht zu einer peinlichen Untersuchung sich 
eignen, wegen Dienstnachlässigkeiten und Ungehorsam gegen zuständige Verfügungen und An— 
5 Vergleiche Artikel 11 Ziffer III bes Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesebbuch (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
1871 Nr. I.I). 
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