544 XIV.
ordnungen der Staatsbehörden müssen Warnungen zum Zweck der Besserung in nachfolgender
Ordnung ergehen:
1. Verweise,
2. Androhung der Dienstentlassung.
Die Beteiligten müssen, wenn die Warnung als ein gesetzlicher Besserungsversuch gelten
soll, jedesmal vorher vernommen und das Erkenntnis muß unter Beziehung auf diese Gesetzes-
stelle erteilt werden. Auf den zweiten Verweis ist zur Androhung der Dienstentlassung zu
schreiten und, wenn diese nicht fruchtet, in dem weiteren Falle die Entlassung auszusprechen.
In schwereren Fällen kann die Dienstentlassung ohne vorausgegangene Besserungsversuche
sofort stattfinden, wenn andernfalls das staatliche oder Gemeinde-Interesse in hohem Grade
gefährdet wäre.
8 26.
Auch aus anderen Ursachen, welche die Dienstführung sehr erschweren oder vereiteln, kann
auf Antrag der Gemeinde die Dienstentlassung stattfinden, die des Bürgermeisters selbst auf
bloße Vernehmung der Gemeinde, wenn dessen Dienstführung das staatliche Interesse in schwerer
Weise gefährdet; die Ursachen müssen nach gepflogener Untersuchung in dem Erkenntnis ange—
geben und der Gemeinde und den Beteiligten eröffnet werden. «
Der in diesem Falle oder nach Maßgabe der 88 24 und 25 Entlassene kann, sofern er
überhaupt noch wählbar ist, erst nach Verfluß einer gesetzlichen Dienstperiode wieder gewählt
werden.
827.
Wenn gegen den Bürgermeister oder einzelne Gemeinderäte oder den Gemeinderechner
wegen Schulden die Vollstreckung vollzogen werden muß, so findet die Dienstentlassung statt,
insofern sie nicht nachweisen, daß ihre Vermögensumstände nicht zerrüttet sind.
8 28.
In allen in den §#§ 23 bis 27 erwähnten Fällen führt die nächstvorgesetzte Staatsver-
waltungsstelle die Untersuchung; die Entscheidung steht dem Bezirksrat zu.
Zweites Kapitel.
Von der Gemeindeversammlung.
§ 29.
Zum Erscheinen in der Gemeinderersammlung sind alle Gemeindebürger und alle wahl-
berechtigten Einwohner berechtigt und verpflichtet.
Das Ruhen des Wahlrechts hat auch das Ruhen des Stimmrechts zur Folge. Zur
Stimmgebung sind nur diejenigen zuzulassen, welche in der zu diesem Zweck anzulegenden Liste
der Stimmberechtigten eingetragen sind.