Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 545 
Der Gemeinderat kann Strafen des nicht gerechtfertigten Ausbleibens festsetzen, deren Betrag 
nicht 4 Mark übersteigen darf. 
Jeder muß in Person erscheinen; Abwesende können durch Bevollmächtigte nicht vertreten 
werden. 
Die Verhandlungen der Gemeindeversammlungen sind öffentlich. 
§ 30. 
Zur Gültigkeit eines Gemeindebeschlusses wird erfordert: 
1. 
2. 
3. 
daß sämtliche Gemeindebürger und wahlberechtigte Einwohner zur Gemeindeversamm- 
lung eingeladen werden, 
daß mehr als ein Drittel derselben erschienen sind, 
daß die absolute Mehrheit der Erschienenen sich für eine Meinung entschieden hat. 
Ausgenommen von der obengedachten Mehrheit sind die Fälle, in welchen das Gesetz 
andere Erfordernisse für die Gültigkeit der Beschlußfassung festsetzt. 
Die Art der Vorladung sowie die Geschäftsordnung wird durch Verordnung bestimmt. 
831. 
Eine Gemeindeversammlung muß stattfinden: 
1. 
1 
* 98 
S'r 
wenn kraft Gesetzes oder Verordnung eine öffentliche Verkündigung an die Gemeinde 
zu geschehen hat, insofern nicht durch die an einem Ort erscheinenden Wochenblätter, 
oder auf andere in der Gemeinde übliche Weise die Bekanntmachung eben so gut 
geschehen kann, 
wenn die Vornahme einer Handlung an die Einwilligung der Gemeinde gesetzlich 
gebunden ist, 
wenn von den Staatsbehörden die Vernehmung der Gemeinde befohlen wird, 
auf Antrag des Gemeinderats oder einer Anzahl von Bürgern, die der doppelten Zahl 
der Mitglieder des Gemeinderats gleich kommt, wenn im Namen und aus Auftrag 
der Gemeinde eine Vorstellung an Uns, an die Ständeversammlung oder die Staats- 
behörden gerichtet, und die Gemeinde um ihre Zustimmung vernommen werden soll. 
Die beschlossene Vorstellung oder Beschwerde muß ausdrücklich des Gemeindebeschlusses 
gedenken, um als eine Bitte der Gesamtheit angesehen werden zu können. 
Auf die schriftliche, von wenigstens doppelt so viel Mitgliedern als der Gemeinderat 
stark ist, unterzeichnete Anzeige bei der Staatsverwaltungsstelle, daß sie Beschwerden 
gegen die Amtsführung und Verwaltung des Bürgermeisters oder des Gemeinderats 
zu führen hätten, und auf ihre Bitte, die Gemeinde zu vernehmen, ob sie diese 
Beschwerden als Gemeindebeschwerden untersucht wissen wolle, hat die Verwaltungs- 
stelle die Gemeinde zu versammeln und in Abwesenheit derjenigen, gegen welche die 
Beschwerde gerichtet ist, zu vernehmen. Wird durch die Gemeindeversammlung die 
Beschwerde nicht als Gemeindebeschwerde anerkannt, so haben diejenigen, welche die 
Versammlung veranlaßten, die Kosten derselben zu tragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.