Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

552 
XIV. 
Drittes Kapitel. 
Von den Befuguissen der Gemeindeversammlung beziehungsweisc des Bürgerausschusses. 
§ 56 e. 
Außer den durch andere Bestimmungen dieses Gesetzes der Beschlußfassung der Gemeinde 
unterstellten Gegenständen können die Beschlüsse des Gemeinderats über folgende Gegenstände 
ohne Zustimmung der Gemeinde nicht zum Vollzug kommen: 
1. über die Errichtung neuer ständiger Gemeindedienste und über die dafür auszuwerfenden 
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Gehalte, sowie über Anstellung von Gemeindebeamten oder Bediensteten auf länger als 
12 Jahre, 
über die Verpfändung unbeweglichen Vermögens und über dauernde Kulturverän- 
derungen des Gemeindeguts in den Fällen, in welchen nach § 136 Absatz 3 zur Ver- 
änßerung desselben ein Gemeindebeschluß erforderlich ist, 
über Anerkennung und Befriedigung jeder Forderung, die aus Rechtsgeschäften abge- 
leitet wird, zu deren Eingehung die Zustimmung der Gemeinde erforderlich ist, insofern 
die Ausgabe nicht schon im Voranschlag begriffen, oder als auf einer öffentlichen 
Urkunde beruhend, nach ihrem Rechtstitel und Umfang ganz unzweifelhaft ist, 
. über freiwillige im Voranschlag nicht vorgesehene Leistungen (Freigebigkeitshandlungen), 
wenn deren einmaliger Betrag oder deren Gesamtbetrag im Laufe eines Rechnungs- 
jahres in Gemeinden von 4000 und weniger Einwohner 200 Mark, in größeren 
Gemeinden 1000 Mark übersteigt, 
über die Aufstellung der Gemeindevoranschläge und Schuldentilgungspläne, 
über die Vereinbarungen auf Grund des § 4 Ziffer 2 und 3 des Straßengesetzes 
vom 14. Januar 1868 (Regierungsblatt Nr. 11).) 
Viertes Kapitel. 
Von den Pflichten des Natschreibers. 
857. 
Der Ratschreiber führt und beglaubigt das Ratsprotokoll, besorgt und unterschreibt die 
Ausfertigungen des Bürgermeisters und Gemeinderats und die Registratur, und bewahrt die 
Gesetzes= und Verordnungsblätter sowie die öffentlichen Bücher, unter Aufsicht des Bürger- 
meisters. Er ist verpflichtet, die ihm vom Bürgermeister oder dem Gemeinderat aufgetragenen 
schriftlichen Verhandlungen und Kanzleigeschäfte aller Art ssowie auch das § 150 benannte“s) 
Tagebuch] zu besorgen. 
*) Jetzt 88 8 bis 10 des Straßengesetzes vom 14. Juni 1884 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXVI). 
**) § 150 ist aufgehoben. Gesetz vom 14. Mai 1870 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXVI).
	        
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