558 XI.V.
Der Warenhaussteuer unterliegen auch Filialen von außerhalb des Großherzogtums
betriebenen Warenhäusern, wenn der Jahresumsatz aller im Großherzogtum errichteten Filialen
zusammen mindestens 30 000 Mark beträgt.
5 76 a. (§ 79v d.]
Die Warenhaussteuer für jedes Jahr wird beim Steuer-Ab= und Zuschreiben dieses Jahres
festgestellt; sie wird nach dem Umsatz bemessen, der im letzten Geschäftsjahr in den im Groß.-
herzogtum gelegenen Niederlassungen erzielt worden ist. Ist das Geschäft im Großherzogtum
noch nicht ein Jahr lang betrieben worden, so wird die Steuer nach dem mutmaßlichen Umsatz
des laufenden Geschäftsjahres bemessen.
Die Steuerpflicht beginut mit dem ersten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem
der Betrieb begonnen worden ist; wird der Betrieb am Ersten des Monats begonnen, so
beginnt die Steuerpflicht mit diesem Tag.
Die Steuerpflicht endigt mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem oder mit dessen
Schluß der Betrieb aufhört; hört der Betrieb am Ersten des Monats auf, so erlischt die
Steuerpflicht mit dem Schlusse des vorhergehenden Monats.
* 76b. I§ 79e.]
Die Warenhaussteuer beträgt bei einem Jahresumsatz
bis zu 400 000 Mark ausschließlich 20 Pfennig von 100 Mark Umsatz,
von 400 000 Mark bis 600 000 Mark ausschließlich 30 Pfennig von 100 Mark Umsatz,
von 600 000 Mark bis 800 000 Mark ausschließlich 10 Pfennig von 100 Mark Umsatz,
von 800 000 Mark bis 1000 000 Mark ausschließlich 50 Pfennig von 100 Mark Umsatz,
von 1000 000 Mark bis 1 100 000 Mark ausschließlich 60 Pfennig von 100 Mark Umsatz,
von je weiteren angefangenen 100 000 Mark je 10 Pfeunig weiter von 100 Mark des
gesamten Umsatzes.
§ 76e. I(§ 79t.])
Die Steuer darf 10 Prozent des gewerblichen Ertrags des Gesamtbetriebs (§ 76 Absatz 2)
nicht übersteigen. Doch sind 10 Pfennig von 100 Mark Umsatz in allen Fällen der Mindest-
satz der Besteuerung.
Als gewerblicher Ertrag gilt der Teil des nach § 76 ¼ festgestellten Jahresumsatzes, der
sich nach den in Artikel 3 des Einkommensteuergesetzes aufgestellten Grundsätzen, jedoch ohne
Abzug von Schuldzinsen, als Einkommen aus dem Gewerbebetrieb darstellt.
§ 76 d. (§ 79g.1
Wird ein steuerpflichtiger Betrieb in mehreren Gemeinden ausgeübt, so ist die nach den
§§ 76 bis 76 berechnete Steuer auf die beteiligten Gemeinden nach Verhältnis des Jahres-
umsatzes in jeder Gemeinde zu verteilen.