Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

56.0 XI.V. 
§ 77. (§ 78. 
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann innerhalb der durch die Reichsgesetze 
gezogenen Grenzen die Erhebung einer Verbrauchssteuer angeordnet werden, durch welche folgende 
zum örtlichen Verbrauch bestimmte Gegenstände belastet werden dürfen: Bier, Essig, Obstwein, 
Wein, Kunstwein, Branntwein, Getreide, Mehl, Brot, Back-, Teigwaren, Schlachtvieh, Fleisch, 
Fleischwaren, Geflügel, Wildbret, Fische, Krebse, Marktviktualien, Brennstoffe, Fourage. 
Kartoffeln, Milch und Speisefette dürfen nicht, Getreide, Mehl und Schwarzbrot nur in 
den Gemeinden belastet werden, in denen schon am 1. Jannar 1895 von den genannten Gegen- 
ständen Verbrauchssteuer erhoben wird. 
Die Verbrauchssteuer darf für 100 Kilogramm Mehl 1 Mark 40 Pfennig, für 100 Kilo- 
gramm Getreide 1 Mark 20 Pfennig, für 100 Kilogramm Schwarzbrot 1 Mark 5 Pfennig, 
für ein Schwein 1 Mark, für ein Stück Rindvieh von weniger als 200 Kilogramm Schlacht- 
gewicht 2 Mark und für eine mehr als 200 Kilogramm schwere Kuh 3 Mark, für Mchl, 
Getreide und Schwarzbrot überdies die am I. Januar 1895 in der einzelnen Gemeinde 
bestehenden Abgabesätze nicht übersteigen. 
Bei Anordnung der Erhebung einer Verbrauchssteuer dürfen die Abgabesätze höchstens 
derart bemessen werden, daß der jährliche Rohertrag der Verbrauchssteuer nach Abzug der als 
Rückvergütung zu leistenden Beträge voraussichtlich ein Drittel des Gemeindeaufwandes nicht 
übersteigt, welcher nach dem Durchschnitt der drei vorausgegangenen Jahre nicht bereits 
nach §§ 68 bis 76# gedeckt worden ist. 
Beträgt in drei aufeinander folgenden Jahren der durchschnittliche jährliche Rohertrag der 
Verbrauchssteuer nach Abzug der als Rückvergütung zu leistenden Betreffnisse mehr als 40 Pro- 
zent des nach den Voranschlägen berechneten durchschnittlichen ungedeckten Gemeindcaufwandes 
(Absatz 4), so müssen die Abgabesätze der Vorschrift des vorhergehenden Absatzes entsprechend 
herabgesetzt werden. 
In der Gemeinde gewonnene oder verfertigte und in die Gemeinde eingeführte Gegenstände 
gleicher Art sollen von der Verbrauchssteuer in tunlichst gleichem Maße belastet werden. 
5 78. I8 79.] 
Befreit von der Verbrauchssteuer sind: 
1. der Großherzog und der Großherzogliche Hofhalt, 
2. die am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Gesandten, 
3. die Militärverwaltung nach Maßgabe des Gesetzes vom 16. Mai 1888, die Befreiung 
der Militärverwaltung von der Verbrauchssteuer der Gemeinden betreffend, 
4. die Verwaltung der Staatseisenbahnen hinsichtlich der für den Bahn= und Dampf- 
schiffahrtsbetrieb bestimmten Brennstoffe. 
§ 79. §8 79 a. ] 
Werden aus Gegenständen, von welchen Verbrauchssteuer erhoben wurde, von Gewerbe- 
treibenden Waren hergestellt, welche nicht der Verbrauchssteuer unterliegen, oder werden Gegen-
	        
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