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stände, von welchen Verbrauchssteuer erhoben wurde, im ursprünglichen oder verarbeiteten Zu-
stande im Wege des Handels aus der Gemeinde ausgeführt, so hat auf Verlangen Rückver-
gütung der Verbrauchssteuer zu erfolgen. Der Jahresbetrag der an Gewerbetreibende zu
entrichtenden Rückvergütung kann durch Vereinbarung im voraus für bestimmte Zeit festgesetzt
werden.
§ 80. I§ 70 b. ]
Nähere Bestimmungen über die Erhebung der Verbrauchssteuer, Sicherung und liber
wachung der Abgabeentrichtung sowie über die Rückvergütung werden durch Gemeindebeschluß
mit Staatsgenehmigung getroffen.
Streitigkeiten über die Pflicht zur Entrichtung von Verbrauchsstener und über Ansprüche
auf Rückvergütung entscheiden die Verwaltungsgerichte.
* 81. § 70.)
Die Auflage, die auf den Bürgernutzen zur Bestreitung des nicht schon nach §8 68 bis 80
gedeckten Gemeindebedarfs zu machen ist, darf den Bürgernutzen nur insoweit belasten, als der
bei der Berechnung der Bürgereinkaufsgelder erhobene Anschlag des reinen Wertes desselben
je nach der in der Gemeinde vorkommenden Nutzungsart den Betrag für 8 Ster Holz oder
für 4 Ster Holz und 18 Ar Acker oder Wiesen, oder für 36 Ar Acker oder Wiesen übersteigt.
Die den Bürgern zustehende Weide, das Sammeln von Laub, Stren und Leseholz bleibt
hierbei außer Betracht.
Die Auflage findet statt, sowohl wenn die Bürgernutzungen nach Köpfen oder nach Klassen
verteilt sind, als wenn sie gemeinderechtlich auf Häusern oder bestimmten Gütern ruhen.
Sie beträgt bis zu fünf Zehntel des nach Absatz 1 der Auflage unterliegenden Wert-
anschlages.
Durch Beschluß der stimmberechtigten Bürger mit Staatsgenehmigung kann auch behufs
Deckung des Gemeindeaufwandes eine stärkere Belastung der Bürgernutzungen oder die Regelung
der Belastung in anderer als der gesetzlich vorgeschriebenen Weise festgesetzt werden, wodurch
jedoch der Gesamtbetrag der nach vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen gebotenen Bürger-
nutzungsauflagen eine Minderung nicht erleiden darf. Eine stärkere Belastung im ganzen als
die gesetzlich vorgeschriebene bedarf der Zustimmung von zwei Dritteilen der Stimmberechtigten
(§ 104 Absatz 2).
§ 82. I§8 80 Absatz 1, 83.)
Der durch Umlagen aufzubringende Aufwand wird unter Beachtung der nachfolgenden
Vorschriften auf die gesamten, nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Gemeinde veranlagten
und nach den §§ 84, 85, 87 bis 92 besonders gebildeten Einkommensteueranschläge und auf
die gesamten, in das Grundstückskataster, Gebäudekataster, das Kataster für das Betriebs-
vermögen und Kapitalkataster der Gemarkung aufgenommenen Vermögeussteuerwerte umgelegt.
Das gewerbliche Vermögen eines Unternehmers ist in den Gemarkungen gemeindesteuer-
pflichtig, in denen das Gewerbe betrieben wird oder auf die es sich erstreckt. Das landwirt-