Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 569 
Den zur Beratung und Beschlußfassung Beigezogenen steht das volle Stimmrecht, wie 
den Mitgliedern des Gemeinderats zu; sie können von allen in Frage kommenden Akten und 
Urkunden Einsicht begehren. Bei der Beurteilung der Beschlußfähigkeit des Gemeinderats und 
des Bürgerausschusses kommen diese Beigezogenen nicht in Betracht. 
§ 100. I 94. 
Die Verwalter des Domänenfiskus, der Standes= und Grundherren, sowie der über einen 
oder mehrere Bezirke sich erstreckenden Stiftungen, ferner alle diejenigen, welche mit einem 
Steuerwert und Einkommensteueranschlag von mindestens 50 000 Mark zur Gemeinde umlage- 
pflichtig sind, find zur Beratung des Voranschlags unter der Voraussetzung einzuladen, daß 
überhaupt eine Umlage zu beschließen ist. Sie sind in diesem Falle mit ihren Einwendungen 
zu hören und können solche schriftlich dem Voranschlag anschließen. 
2 Abschnitt. 
Von den AKnulehen der Gemeinde. 
F 101.2 
Der Gemeinderat beschließt diejenigen Kapitalaufnahmen, welche zur Abtragung auf- 
gekündeter Kapitalien gemacht werden, sowie diejenigen, welche zur Bestreitung voranschlags- 
mäßiger Ausgaben erforderlich sind und innerhalb desselben Rechnungsjahres aus den laufenden 
Einnahmen wieder getilgt werden. 
Zu anderen nötigen Anlehen ist die Einwilligung der Gemeinde erforderlich. 
Sie können nur nötig werden, wenn die ordentlichen Einkünfte der Gemeinde erschöpft 
und zu einer unvermeidlichen oder höchst nützlichen Ausgabe keine anderen zweckmäßigeren außer- 
ordentlichen Einnahmen aufzufinden sind. 
3. Abschnitt. 
Von den Aberschügen der Gemeindekasse. 
8 102. 
Die nach gesetzlicher Bestreitung der Gemeindebedürfnisse vorhandenen Überschüsse sind zur 
Schuldentilgung zu verwenden, und, wenn keine Schulden vorhanden sind, zu Kapital anzu- 
legen. Die Größe der Kapitalanlage richtet sich nach dem Wert der Gemeindegebäude, welche 
durch ein Unglück zerstört werden können, oder wenigstens nach dem, das den höchsten Wert 
hat, und nach den wahrscheinlichen Kosten, welche Naturereignisse, denen das Gemeindegut 
ausgesetzt ist, außergewöhnlich veranlassen können.
	        
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