Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 579 
9. Abschnitt. 
Vom Gemeinderechnungswesen 
148. 
Der Gemeinderechner wird auf Vorschlag des Gemeinderats von der Gemeinde ernannt. 
In Gemeinden über 4000 Einwohner kann er nicht zugleich Mitglied des Gemeinde- 
rats sein. 
Er ist für die richtige Erhebung der Einkünfte, sowie für die Beobachtung der vor- 
geschriebenen Ordnung in den Ausgaben allein verantwortlich. 
  
§§ 140 und 150. 
Aufgehoben. 
151. 
Der Gemeinderat dekretiert alle Einnahmen und Ausgaben auf die Gemeindekasse. 
Die Tagesgebühren und Auslagen des Bürgermeisters, der Gemeinderäte und des Rat- 
schreibers werden von der Staatsverwaltungsbehörde dekretiert. In Gemeinden über 4000 Ein- 
wohner wird diese Dekretur durch eine nach der Rechnungsanweisung aus dem Bürgerausschuß 
zu bestellende Kontrollbehörde erteilt. 
Jede Bezahlung einer Rechnung ohne vorherige Dekretur des Gemeinderats oder, soweit 
solche die vorerwähnten Gebühren und Auslagen betrifft, ohne Dekretur der Staatsverwaltungs- 
behörde beziehungsweise der Kontrollbehörde geschieht auf Gefahr des Gemeinderechners. 
8 152. 
Keine Staatsbehörde kann unmittelbar auf die Gemeindekasse dekretieren, wohl aber Ver- 
fügungen wegen Auslagen, wozu Gesetze oder Verordnungen die Staatsbehörde ermächtigen, 
zur Dekretur erlassen, mit Ausnahme des im vorigen Paragraphen gedachten Falles. 
  
153. 
In jeder Gemeinde muß jährlich auf den Antrag des Bürgermeisters ein Voranschlag der 
Gemeindebedürfnisse von dem Gemeinderat, unter Zuzug des Gemeinderechners, aufgestellt werden. 
Er muß enthalten: 
1. die Gemeindeeinnahmen, 
2. die Gemeindeausgaben, 
3. die Deckungsmittel der letzteren. 
Auf Verlangen muß jedem Beteiligten Einsicht des Voranschlags bewilligt und gegen die 
Gebühr Abschrift mitgeteilt werden. 
Ausnahmsweise kann auf den Antrag des Gemeinderats die Stellung des Voranschlags auf 
drei Jahre gestattet, den Gemeinden aber, welche geringe Einnahmen und Ausgaben haben, 
die Stellung ganz nachgelassen werden. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 81
	        
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