Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 581 
Dasselbe ist in Bezug auf das Gemeindevermögen der Fall, wenn diese Orte zwar eine 
gemeinschaftliche Gemarkung, aber besonderes Gemeindevermögen haben. 
* 164. 
Der Bürgermeister ist in Gemeinden, welche dauernd mindestens 2 000 Einwohner zählen, 
von dem Bürgerausschuß, in den übrigen Gemeinden von allen stimmfähigen Bürgern und 
wahlberechtigten Einwohnern zu wählen. 
8 165. 
Die Gemeinderäte und die Mitglieder des Bürgerausschusses, wo ein solcher zu wählen ist, 
sind aus sämtlichen Orten zu wählen, über welche sich der Gemeindeverband erstreckt. 
Die Staatsbehörde hat unter Berücksichtigung der Zahl der Bürger und wahlberechtigten 
Einwohner jeden Orts und der übrigen Verhältnisse nötigenfalls unter Uberschreitung der in 
den §§ 10 und 33 bezeichneten Zahl zu bestimmen, wie viele Gemeinderäte und Bürgerausschuß- 
mitglieder aus jedem Ort gewählt werden sollen. 
§5 166. 
1. Die von den einzelnen Orten zu wählenden Mitglieder des Bürgerausschusses werden 
von den daselbst wohnhaften Gemeindebürgern und wahlberechtigten Einwohnern — wo die Zahl 
der Einwohner dauernd 1000 und mehr beträgt unter Anwendung der Klasseneinteilung 
nach § 35 — gewählt. 
2. Die von den einzelnen Orten zu wählenden Mitglieder des Gemeinderats werden, wenn 
die Zahl der Einwohner dauernd mindestens 2000 beträgt, von den durch diese Orte gewählten 
Mitgliedern des Bürgerausschusses, in den übrigen Orten von den daselbst wohnhaften Gemeinde- 
bürgern und wahlberechtigten Einwohnern gewählt. 
§ 167. 
In den in § 163 bezeichneten Orten wird zur Verwaltung des Ortsvermögens und der 
Ortsangelegenheiten ein Verwaltungsrat bestellt. 
Die Festsetzung der Zahl erfolgt nach Maßgabe des § 165 Absatz 2. 
Die Gemeinderäte, welche in den einzelnen Orten gewählt werden, sind von Rechts wegen 
Mitglieder, der dienstälteste Gemeinderat Vorsitzender dieses Verwaltungsrats. 
Bezüglich der Wählbarkeit in diesen Verwaltungsrat und dessen Wahl finden die für den 
Gemeinderat geltenden Vorschriften in 88 166 Ziffer 2, 18 und 18 sinngemäße Anwendung. 
§ 168. 
In allen Orten von mindestens 1 000 Einwohnern vertreten die von diesen Orten gewählten 
Bürgerausschußmitglieder die Orts-(Gemeinde-) Versammlung. Im übrigen wird von der 
Bildung eines Bürgerausschusses abgesehen. 
81.
	        
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