Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

588 XLV. 
87. 
Die Verwaltung der Gemeinden unterliegt dem Aufsichtsrechte des Staates, nach Maßgabe 
der Vorschriften des gegenwärtigen oder künftiger Gesetze. 
8 7a. 
Stadtbürger sind alle im Vollbesitze der Rechtsfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte 
befindlichen männlichen, nicht im aktiven Militärdienste stehenden Angehörigen des Deutschen 
Reichs, welche seit zwei Jahren 
a. Einwohner des Stadtbezirks sind, 
b. das 24. Lebensjahr zurückgelegt und eine selbständige Lebensstellung haben, 
c. keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen haben, 
d. in einer badischen Gemeinde Gemeindeumlagen zu zahlen haben, 
C. die ihnen obliegenden Abgaben an die Gemeinde entrichtet haben. 
Als selbständig im Sinne dieses Gesetzes werden diejenigen Personen betrachtet, welche 
entweder einen eigenen Hausstand haben oder ein Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben 
oder an direkten ordentlichen jährlichen Staatssteuern mindestens zwanzig Mark bezahlen. 
Diejenigen, welche zur Zeit der Einführung dieses Gesetzes in einer demselben unter- 
stehenden Stadtgemeinde nach Maßgabe der bisherigen Gesetzgebung das angeborene Bürger- 
recht angetreten oder durch Aufnahme das Bürgerrecht erworben haben, gelten als Stadtbürger 
im Sinne dieses Gesetzes, sobald und solange sie Einwohner des betreffenden Stadtbezirks sind. 
— 
§ 7b. 
Von dem Vorhandensein einer zweijährigen Dauer der im vorstehenden Paragraphen 
Buchstaben bis c aufgeführten Erfordernisse kann durch Gemeindebeschluß in einzelnen Fällen 
Nachsicht erteilt werden. 
8 7. 
Die Stadtbürger sind zur Teilnahme an den Gemeindewahlen berechtigt und zur Über- 
nahme von unbesoldeten Amtern und Funktionen der Gemeindeverwaltung und Gemeinde- 
vertretung befähigt, sofern ihr Bürgerrecht nicht ruht (8§ 7/). 
Unter dieser Voraussetzung ist jeder Stadtbürger verpflichtet, eine Wahl in die Gemeinde- 
vertretung, zu einem unbesoldeten Gemeindeamte, sowie einzelne Funktionen in städtischen Ver- 
waltungsangelegenheiten anzunehmen. 
Zur Ablehnung einer Wahl oder eines Auftrags, sowie zum Austritt vor gesetzlich 
abgelaufener Dienstzeit berechtigen folgende Gründe: 
1. anhaltende Krankheit, 
Geschäfte, welche eine häufige oder lang andauernde Abwesenheit mit sich bringen, 
. ein Alter von über sechzig Jahren, 
sechs Jahre unbesoldeten Dienstes in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung 
für die nächsten sechs Jahre,
	        
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