XI. V. 589
5. andere erhebliche Gründe, über deren Vorhandensein der Bürgerausschuß endgültig
entscheidet.
Zur Ablehnung einer Wahl in den Stadtrat berechtigt überdies die Verwaltung eines
Staatsamts oder des Notariats.
Die Verweigerung der Annahme der auf einen Stadtbürger gefallenen Wahl, selbst wenn
er als Stellvertreter gewählt worden ist, ohne genügende Entschuldigungsgründe zieht die
Erlegung eines von dem Stadtrat festzusetzenden Betrags von 100 bis 300 Mark in die
Gemeindekasse nach sich.
Hinsichtlich des Austritts vor gesetzlich abgelaufener Dienstzeit findet das gleiche statt.
8 7d.
Das Bürgerrecht ruht:
1. bei den Entmündigten, Mundtoten und Verbeistandeten,
2. infolge der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte während der Dauer dieses
Verlustes,
3. nach eröffnetem Gantverfahren während der Dauer desselben und solange die Gläubiger
nicht befriedigt sind,
4. infolge des Eintritts in den aktiven Militärdienst auf die Dauer dieses Verhältnisses.
8 7e.
Das Bürgerrecht geht verloren:
1. durch Verlust der Deutschen Reichsangehörigkeit,
. durch Aufgeben des Wohnsitzes im Stadtbezirke,
. durch Verlust der Selbständigkeit der Lebensstellung,
. durch Empfang einer Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln,
. durch Nichtentrichtung der an die Gemeinde geschuldeten Abgaben, nach erfolglos durch-
geführtem Betreibungsverfahren,
6. durch Wegfall der Pflicht zur Entrichtung einer Gemeindeumlage im Großherzogtum.
Der Verlust des Bürgerrechts zieht den Verlust der dasselbe als Bedingung voraus-
setzenden Stellen und Amter nach sich.
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87t.
Von dem nach § 7 #n begründeten Bürgerrecht wird ein auf Grund des Gesetzes über die
Rechte der Gemeindebürger und die Erwerbung des Bürgerrechts in einer nicht unter dieses
Gesetz fallenden Gemeinde bestehendes Bürgerrecht in keiner Weise berührt.
878.
Für jede Stadt wird ein Ortsstatut errichtet, worin über diejenigen Punkte, für welche
dieses Gesetz statutarische Bestimmungen vorbehält, die nötigen Festsetzungen getroffen werden.
82.